Die Vorinstanz verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung des "Mythenschlosses" und entliess es aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte. Das streitbetroffene Gebäude ist weder hinsichtlich seines Zeugen- noch bezüglich seines Situationswerts ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG. Abweisung des Rekurses eines Heimatschutzverbandes.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Stadtrat von Zürich, Stadthausquai 17, 8022 Zürich Mitbeteiligte
E. 2 Swiss Re Investments AG, Mythenquai 50/60, 8002 Zürich betreffend Beschluss des Stadtrates von Zürich vom 18. Mai 2016; Verzicht auf Unter- schutzstellung, Inventarentlassung des Gebäudes Mythenschloss, Kat.-Nr. EN2561, Mythenquai 20-28, Zürich 2 - Enge _______________________________________________________
hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 18. Mai 2016 verzichtete der Stadtrat von Zürich auf die Unterschutzstellung des Gebäudes „Mythenschloss“ auf dem Grundstück Kat.-Nr. EN2561 am Mythenquai 20-28, Zürich 2 - Enge, und verfügte des- sen Entlassung aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung. B. Hiergegen wandte sich die ARCHICULTURA, Stiftung für Orts- und Land- schaftsbildpflege, mit Rekurs vom 11. Juli 2016 ans Baurekursgericht des Kantons Zürich und stellte den Antrag, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Vorinstanz einzuladen, das Objekt in angemessenem Umfang unter Schutz zu stellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. C. Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 wurde vom Rekurseingang Vormerk ge- nommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Innert erstreckter Frist beantragten sowohl die Swiss Re AG (recte: Swiss Re Investments AG) als auch die Vorinstanz mit Eingaben vom 7. bzw.
8. September 2016 die Abweisung des Rekurses, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Rekurrentin. E. In der Folge hielten die Parteien mit Replik vom 4. Oktober 2016 sowie mit Dupliken vom 20. bzw. 21. Oktober 2016 an ihren Anträgen fest. F. Am 8. November 2016 führte die 1. Abteilung des Baurekursgerichts im Bei- sein der Parteien einen Augenschein auf Lokal durch. R1S.2016.05078 Seite 2
G. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die anlässlich des Augenscheins ge- machten Feststellungen ist nachfolgend insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich erscheint. Es kommt in Betracht: 1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Swiss Re AG (recte: Swiss Re Investments AG) versehentlich als private Rekursgegnerschaft ins Rekurs- verfahren aufgenommen wurde. Korrekterweise wäre sie in Übereinstim- mung mit der geltenden Praxis des Baurekursgerichts als Mitbeteiligte auf- zuführen gewesen (vgl. BRGE III Nr. 0087/2014 vom 2. Juli 2014 im BEZ 2014 Nr. 50, www.baurekursgericht-zh.ch). Dieser Status rührt daher, dass die rekursweise geführte Auseinandersetzung in erster Linie – unbese- hen der erheblichen privaten Interessen der Eigentümerschaft am Verzicht auf Unterschutzstellung des Streitobjekts – zwischen dem öffentliche Inte- ressen vertretenden Verband und dem Stadtrat als in Heimatschutzsachen zuständiges Gemeindeorgan (vgl. § 211 Abs. 2 PBG) stattfindet. Das Rubrum ist daher entsprechend anzupassen.
E. 2.1 Das streitbetroffene Gebäude „Mythenschloss“ befindet sich im Alleineigen- tum der Mitbeteiligten und ist gemäss geltender Bau- und Zonenordnung (BZO) der Stadt Zürich der Kernzone K 6 mit Empfindlichkeitsstufe III zuge- schieden. Es wurde ursprünglich zwischen 1925 und 1928 durch den Archi- tekten Arminio Christofari als reines Wohnhaus erbaut und von 1982 bis 1987 durch einen (vollständigen und flächenmässig erweiterten) Neubau der Generalunternehmung Karl Steiner AG ersetzt. Das heutige „Mythenschloss“ ist ein grosses, herrschaftlich konzipiertes Büro- und Wohngebäude, wel- ches über eine nach dem Vorbild des Vorgängerbaus aus den 1920er-Jah- ren rekonstruierte, seeseitige Schaufassade sowie über eine rückseitige, neuzeitliche Metallfassade verfügt. R1S.2016.05078 Seite 3
Das „Mythenschloss“ ist im kommunalen Inventar der kunst- und kulturhisto- rischen Schutzobjekte aufgeführt und gehört als Bestandteil der von palast- artigen Bauten geprägten Uferfront am unteren Zürcher Seebecken mit Richtplaneintrag zum schutzwürdigen Ortsbild von kantonaler Bedeutung. Überdies ist es als Einzelobjekt im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) vermerkt.
E. 2.2 Der Versicherungskonzern Swiss Re hat sich Ende 2014 dazu entschieden, seinen Standort am Mythenquai zu stärken, wo sich mit dem „Mythen- schloss“ (Mythenquai 20–28), dem Clubhaus (Alfred-Escher-Strasse 65), dem Firmenhauptsitz (Mythenquai 60) sowie dem sich im Bau befindlichen Gebäude „Swiss Re Next“ (Mythenquai 50) eine Reihe zentraler Betriebslie- genschaften befinden. In diesem Zusammenhang strebt die Swiss Re ent- weder die Gesamtsanierung des „Mythenschlosses“ (Szenario A) oder einen Ersatz- bzw. Teilersatzneubau im Rahmen der Regelbauweise (Szenario B) respektive eines privaten Gestaltungsplanes (Szenario C) an. Zwecks Prü- fung der möglichen Szenarien im Umgang mit dem „Mythenschloss“ hat die Mitbeteiligte in Zusammenarbeit mit dem Amt für Städtebau eine Testpla- nung durchgeführt; da zwei dieser Szenarien den Abbruch des Inventarob- jekts vorsehen, löste die Testplanung die Abklärung der Schutzwürdigkeit des „Mythenschlosses“ aus. Gestützt auf das Gutachten der städtischen Denkmalpflege vom 7. Dezem- ber 2015 (act. 5.2, nachfolgend: Gutachten 2015) kam die städtische Denk- malpflegekommission zum Schluss, dass der Gebäudekomplex „Mythen- schloss“ die Kriterien eines historischen Zeugen nicht erfülle und deshalb aus dem Inventar entlassen werden könne. Ein Neubau müsse jedoch der hohen Lagequalität und der kulissenartigen Schaufront gerecht werden, wel- cher die Stadtsilhouette am rechten Zürichseeufer präge. Da das Seeufer mit den palastartigen Bauten im kantonalen Richtplan als schutzwürdiges Orts- bild von kantonaler Bedeutung eingetragen sei, hätten der Neubau und seine Umgebung höchsten Qualitätsanforderungen zu genügen (vgl. act. 13.1 S. 3). Die Vorinstanz folgte dieser Auffassung, verzichtete auf Schutzmass- nahmen und entliess das „Mythenschloss“ mit dem vorliegend angefochte- nen Beschluss aus dem Inventar. R1S.2016.05078 Seite 4
E. 3 Die Rekurrentin zeigt sich mit diesem Vorgehen nicht einverstanden. Ge- mäss § 338b Abs. 1 lit. a PBG sind gesamtkantonal tätige Verbände, die sich seit wenigstens zehn Jahren im Kanton statutengemäss dem Natur- und Hei- matschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen, zum Rekurs gegen Anordnungen und Erlasse berechtigt, soweit sich diese auf den III. Titel (Na- tur- und Heimatschutz, §§ 203–217 PBG) oder § 238 Abs. 2 PBG stützen. Die Rekurrentin erfüllt diese Voraussetzungen unbestrittener-massen (vgl. dazu VB.2013.00640, E. 3). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 4.1. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt die Rekurrentin die Einholung ei- nes Gutachtens der Kantonalen Denkmalpflegekommission (KDK) mit der Begründung, ein solches (zusätzliches) Gutachten wäre angesichts der her- ausragenden kommunalen Bedeutung des „Mythenschlosses“ (§ 216 Abs. 2 PBG) sowie mit Blick auf die offen zutage tretende Divergenz zwischen dem angefochtenen Beschluss und dem Gutachten 2015 geradezu zwingend ge- wesen (VB.2009.00270 vom 24. Februar 2010, E. 2.2). Das Gutachten 2015 enthalte deutliche Hinweise darauf, dass eine architekturhistorisch wichtige Zeugeneigenschaft im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG zu bejahen gewe- sen wäre. Die Vorinstanz habe sich dem jedoch ohne weitere Begründung entgegengestellt. 4.2. In dem von der Rekurrentin zitierten Entscheid hält das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich fest, dass – sofern in einem Verfahren bereits unabhän- gige Sachverständige mitgewirkt hätten – ein weiteres Gutachten bzw. Ober- gutachten nur dann einzuholen sei, wenn begründete Zweifel an der richtigen Beurteilung einer Sachfrage bestünden (VB.2009.00270 vom 24. Februar 2010, E. 2.2). Solche begründeten Zweifel liegen beim Gutachten 2015 al- lerdings nicht vor und werden auch seitens der Rekurrentin nicht vorge- bracht, im Gegenteil. Die Rekurrentin macht vielmehr geltend, die Vorinstanz sei vom Gutachten 2015 abgewichen, indem sie sich über die deutlichen Hin- weise, welche für eine wichtige Zeugenschaft des „Mythenschlosses“ sprä- chen, ohne weitere Begründung hinweggesetzt habe. Ob sich diese Rüge als begründet erweist, wird im Folgenden zu prüfen sein (vgl. nachfolgend R1S.2016.05078 Seite 5
Ziff. 5.7); ein Gutachten der Kantonalen Denkmalpflegekommission bedarf es hierfür allerdings nicht. Der denkmalpflegerische Wert des „Mythenschlos- ses“ wurde im Rahmen des Gutachtens 2015 einlässlich geprüft. Im Übrigen ist auch das Baurekursgericht als Fachgericht in der Lage, das streitbe- troffene Gebäude in denkmalpflegerischer Hinsicht zu bewerten. Anhand der Akten sowie der anlässlich des Abteilungsaugenscheins getroffenen Fest- stellungen ist der Sachverhalt vorliegend genügend klar, um die Schutzwür- digkeit des fraglichen Objektes zu beurteilen. Von der Einholung eines Gut- achtens der Kantonalen Denkmalpflegekommission kann deshalb abgese- hen werden. 5.1. In materieller Hinsicht rügt die Rekurrentin zunächst, die Vorinstanz habe den Eigenwert des „Mythenschlosses“ im Hinblick auf seine baukünstleri- sche Zeugenschaft für die 1980er-Jahre unvollständig abgeklärt. Die Argu- mentation der Vorinstanz basiere auf dem Missverständnis, dass es um die Schutzwürdigkeit des Vorgängerbaus aus den 1920er-Jahren gehe, welch- er jedoch längst unwiederbringlich verloren sei. Vorliegend stehe vielmehr die Schutzwürdigkeit eines 1980er-Jahre Bauwerks zur Debatte, das sich auf eine damals typische Art mit seinem Vorgängerbau auseinandergesetzt habe. Das Gutachten 2015 habe diesen Sachverhalt weitaus präziser er- fasst, indem es den heute bestehenden Bau und dessen Bezugnahme auf die Vergangenheit analysiert und dabei erkannt habe, dass die Besonderheit des „Mythenschlosses“ ganz wesentlich in seiner „Zweigesichtigkeit“ mit der rekonstruierten Hauptfassade und der rückseitigen Metallfassade begründet sei. Die gutachterlichen Ausführungen würden überdies illustrieren, dass sich die Karl Steiner AG im Rahmen der Rekonstruktion der seeseitigen Schaufassade äusserst aktiv und aufwändig mit der Geschichte des Bau- werks auseinandergesetzt habe. Das Gutachten 2015 zeige deutlich, dass das „Mythenschloss“ gerade in dieser Hinsicht ein wichtiger Zeuge sei, na- mentlich ein Zeuge für die Geschichte der Denkmalpflege. Selbst unabhän- gig von der Bezugnahme auf den Vorgängerbau könne dem heute erhalte- nen Gebäude eine architekturhistorische Zeugenschaft nicht a priori abge- sprochen werden. Das Gutachten 2015 enthalte deutliche Hinweise darauf, dass es sich beim „Mythenschloss“ um einen wichtigen Zeugen einer Epoche handeln könnte, die wegen ihrer zeitlichen Nähe heute noch (zu) wenig im Bewusstsein des Denkmalschutzes verankert sei. Aus dem Gutachten 2015 R1S.2016.05078 Seite 6
seien insbesondere folgende Passagen herauszustreichen, welche auf eine architekturhistorische Zeugenschaft des „Mythenschlosses“ hinweisen wür- den und denen sich die Vorinstanz ohne weitere Begründung entgegenge- stellt habe: „Dieser auf dem Prinzip der Collage beruhende Stilpluralismus, der mit der Montage von Bildern und dem Zitieren von Bedeutungsträgern ope- riert, entspricht der ideologischen Position des „Anything Goes“ der post- modernen Architektur“ (act. 5.2. S. 49). Es sei die Rede von den „architektonischen und ästhetischen Präferen- zen der 1980er-Jahre“ (act. 5.2 S. 48). 5.2. Die Vorinstanz weist diese Kritik zurück und betont, die Schutzabklärung er- strecke sich durchaus auf das Bauwerk aus den 1980er-Jahren. Die Schutz- würdigkeit des „Mythenschlosses“ sei im Kontext der Architektur der 1980er- Jahre und im Rahmen postmoderner Konzepte und Strategien in städtebau- licher, typologischer, baukünstlerischer sowie sozial- und wirtschaftsge- schichtlicher Hinsicht untersucht worden. Beim „Mythenschloss“ gehe es un- ter anderem um die Beurteilung der denkmalpflegerischen Praxis der 1980er-Jahre, die den vollständigen Verlust der historischen Bausubstanz zugunsten einer „originalgetreuen Rekonstruktion“ der seeseitigen Hauptfas- sade im Sinne einer postmodernen Haltung zur Folge gehabt habe. Einen derartigen Umgang mit historischer Bausubstanz nachträglich legitimieren zu wollen, würde – nach Auffassung der städtischen Denkmalpflegekommis- sion – „eine zynische Haltung“ offenbaren, die nicht zu rechtfertigen sei. Gemäss den Leitsätzen der Eidgenössischen Denkmalpflegekommission zur Denkmalpflege in der Schweiz (Ausgabe 2004) werde die Authentizität des Denkmals „durch ihre überlieferte Materie“ bestimmt; „werde dem Objekt die überlieferte Substanz genommen, verliere es seine Denkmaleigenschaft un- wiederbringlich“ (vgl. act. 13.2 S. 13 f.). Genau dies sei beim „Mythen- schloss“ geschehen. Selbst wenn die als reine Kulissenarchitektur behan- delte Rekonstruktion der seeseitigen Fassade mit einem hohen technischen Aufwand betrieben worden sei, so lasse diese Herangehensweise nicht den Umkehrschluss zu, dass damit auch eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem bedeutenden historischen Zeugen der 1920er-Jahre verbunden gewe- sen wäre. Bereits im Zeitpunkt des Abbruchs und Wiederaufbaus des heuti- R1S.2016.05078 Seite 7
gen „Mythenschlosses“ in den 1980er-Jahren sei diese Art der „Stadtsanie- rung“, mit der „ein Neubau beliebiger Gestaltung und räumlicher Strukturie- rung“ hinter rekonstruierter Fassade legitimiert werden sollte, heftig kritisiert worden. Auch die Natur- und Heimatschutzkommission des Kantons Zürich habe in ihrer Stellungnahme vom 3. April 1981 die „Zweigesichtigkeit des Bauwerks und die damit verbundene Problematik generellen Charakters“ an- geprangert und die Frage aufgeworfen, „ob nicht eine Lösung eingehendes Studium verdient hätte, in welcher die seeseitige Fassadenpartie Architekt Christofaris durch eine Neuschöpfung ersetzt worden wäre“. Selbst aus der zeitlichen Distanz von 35 Jahren erfülle weder der rückseitige Neubau der Karl Steiner AG noch die vom bauzeitlichen Bestand abweichende, freie Nachbildung der Hauptfassade die Kriterien gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG, welche eine Unterschutzstellung rechtfertigen würden. Im Übrigen fänden sich – entgegen der rekurrentischen Behauptung – auch im Gutachten 2015 keine Hinweise darauf, dass eine wichtige Zeugenschaft im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG vorliegen könnte; das Gegenteil sei der Fall. Das Gutachten 2015 halte unmissverständlich fest, dass das „Mythenschloss“ kein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG sei (vgl. act. 5.2 S. 7). Auch die Mitbeteiligte stellt einen schutzwürdigen Eigenwert des „Mythen- schlosses“ mit Nachdruck in Abrede. 5.3. Schutzobjekte sind unter anderem Ortskerne, Quartiere, Strassen und Plätze, Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder bau- künstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung (§ 203 Abs. 1 lit. c PBG). Für die Qualifikation als Schutzobjekt setzt das Gesetz alternativ die wichtige Zeugenschaft (sog. Eigenwert) oder die wesentliche landschafts- bzw. siedlungsprägende Wirkung (sog. Situati- onswert) voraus. Aus der Zeugenschaft ergibt sich das Erfordernis, dass ein Objekt, über wel- ches Schutzmassnahmen verhängt werden sollen, namentlich aufgrund sei- ner ortsbaulichen, baulichen oder ausstattungsmässigen Eigenschaften von einer Epoche Zeugnis abzulegen, d.h. die betreffende Epoche zu veran- schaulichen und im eigentlichen Wortsinne zu dokumentieren vermag. Allein R1S.2016.05078 Seite 8
der Umstand, dass ein Objekt einer Epoche zugeordnet werden kann, ist so- mit für die Bejahung der Zeugenschaft noch nicht ausreichend. Zudem lässt das Gesetz auch die blosse Zeugenschaft noch nicht genügen; das betref- fende Objekt muss vielmehr ein wichtiger Zeuge sein. Diese Qualifikation kann sich aus verschiedenen, hier nicht abschliessend aufzuzählenden Gründen ergeben. Ein wichtiger Zeuge liegt namentlich dann vor, wenn die betreffende Baute aufgrund ihrer gesamten Beschaffenheit eine Epoche be- sonders aussagekräftig und qualitätsvoll zu dokumentieren vermag. Mit dem Begriff der Epoche werden vom Gesetz auch Ereignisräume anvisiert, die zeitlich oder lokal vergleichsweise eng begrenzt sind und daher im Allgemei- nen kaum als "Epochen" zu bezeichnen wären. Namentlich mit Blick auf die baukünstlerischen Epochen gilt sodann, dass auch Bauten, die Übergänge zwischen solchen bezeugen, Schutzobjekte sein können. Zu verlangen ist allerdings stets, dass die betreffende politische, wirtschaftliche, soziale oder baukünstlerische Epoche klar definiert werden kann. 5.4. Die in Heimatschutzsachen zuständige kommunale Behörde – in der Stadt Zürich der Stadtrat – hat in einem ersten Schritt den Sachverhalt zu ermitteln (§ 7 Abs. 1 VRG). Dies beinhaltet namentlich die Abklärung der denkmalpfle- gerischen Grundlagen hinsichtlich des in Frage stehenden Objekts. Diesbe- züglich kann und soll die zuständige Behörde nötigenfalls Expertisen oder Stellungnahmen von Fachgremien einholen, wie dies die Vorinstanz vorlie- gend mit dem bei der städtischen Denkmalpflege eingeholten Gutachten 2015 getan hat. Ohne triftige Gründe darf sie nicht von den tatsächlichen Feststellungen im eingeholten Gutachten abweichen. Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist, was namentlich dann der Fall sein kann, wenn Irrtümer, Lücken oder Widersprüche vorlie- gen. Abweichungen vom Gutachten sind in jedem Fall zu begründen (vgl. VB.2009.00270 vom 24. Februar 2010, E. 2.1; www.vgr.zh.ch). Hiervon zu unterscheiden ist der Akt der Rechtswendung. Die zuständige Behörde würdigt das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung frei (§ 7 Abs. 4 VRG). Dabei hat sie die in § 203 Abs. 1 lit. c PBG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe, hier jene des "wichtigen Zeugen" (und der "siedlungsprägen- den Wirkung") auszulegen und – im Falle einer Unterschutzstellung – zur R1S.2016.05078 Seite 9
Überzeugung zu gelangen, dass der denkmalpflegerisch einwandfrei abge- klärte Sachverhalt unter diese Begriffe zu subsumieren ist. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gutachtens, darüber zu entscheiden, ob ein in Frage ste- hendes Objekt ein wichtiger Zeuge ist oder siedlungsprägende Wirkung hat. Das Gutachten hat dem für diesen Entscheid einzig zuständigen Gemeinwe- sen (nur, aber immerhin) die entsprechenden tatsächlichen Entscheidungs- grundlagen zu liefern und es kann einen Antrag stellen. Beim Rechtsanwen- dungsakt steht der zuständigen Behörde eine besondere Entscheidungsfrei- heit im Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetäti- gung zu. Diese besondere Entscheidungsfreiheit bezieht sich insbesondere auf die Qualifikation eines Objekts als wichtiger Zeuge (oder die Feststellung seiner siedlungsprägenden Wirkung), auf die Bestimmung des Umfangs ei- ner Schutzmassnahme oder auf die Auswahl unter mehreren Schutzobjekten (Marco Donatsch, in Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 20 Rz. 85 f.). Bei sich auf § 203 PBG stützenden denkmalpflegerischen Anordnungen kommt den Denkmalpflegebehörden eine gewisse Entscheidungsfreiheit zu. Solche Anordnungen sind namentlich dann mit einer gewissen Zurückhal- tung zu überprüfen, wenn es um die Frage der Qualifikation eines Objekts als wichtiger Zeuge, um die Bestimmung des Umfangs einer Schutzmass- nahme oder um die Auswahl unter mehreren Schutzobjekten geht. Diesbe- zügliche Beurteilungen sind mit einem spezifisch denkmalpflegerischen Fachwissen verbunden. Unerheblich ist, ob es um Anordnungen kommuna- ler oder kantonaler Denkmalpflegebehörden geht. Besagte Zurückhaltung führt allerdings nicht etwa dazu, dass das Baurekurs- gericht gleich wie das Verwaltungsgericht auf eine reine Rechtskontrolle be- schränkt wäre (§ 20 Abs. 1 und § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Konsequenz ist vielmehr, dass das Baurekursgericht den angefoch- tenen Entscheid unter gebührender Berücksichtigung der Entscheidgründe der Denkmalpflegebehörde und in sorgfältiger, einlässlicher Auseinanderset- zung mit diesen zu überprüfen hat. Dergestalt ist zwischen der Entschei- dungsfreiheit der Denkmalpflegebehörde einerseits und dem Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz andererseits (Art. 77 der Kantonsverfassung [KV] und Art. 29a der Bundesverfassung [BV]) praktische Konkordanz herzustel- len (Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 20 Rz. 64 ff.). R1S.2016.05078 Seite 10
Im Übrigen kommt dem Baurekursgericht bei der Überprüfung von sich auf § 203 PBG stützenden denkmalpflegerischen Anordnungen in der Regel volle Kognition zu (§ 20 Abs. 1 VRG). Die Frage, was unter einem Schutzob- jekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG zu verstehen ist, kann das Baure- kursgericht frei beantworten. Soweit ihm die örtlichen Verhältnisse hinrei- chend bekannt sind, kann es diese in der Regel frei würdigen. Geht es um bautechnische Fragen, namentlich um solche der Erhaltungs- und Renova- tionsfähigkeit von Schutzobjekten oder von Teilen hiervon, ist das Baure- kursgericht als Fachgericht in Bausachen zu deren Beantwortung nicht we- niger berufen als die Denkmalpflegebehörden, womit auch in dieser Hinsicht eine Kognitionseinschränkung nicht begründet wäre. 5.5.1. Das Gutachten 2015 kommt bezüglich Zeugenschaft des „Mythenschlosses“ im Sinne eines Antrags zum Schluss, dass der streitbetroffene Gebäude- komplex aufgrund des vollständigen Verlustes der historischen Bausubstanz des Vorgängerbaus und mit Blick auf die fragmentarisch gebliebene, vom bauzeitlichen Bestand mitunter abweichende, freie Nachbildung in städte- baulicher, architekturhistorischer bzw. baukünstlerischer, typologischer so- wie wirtschafts- und sozialgeschichtlicher Hinsicht keinen Zeugenwert mehr aufweise und daher kein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG darstelle (act. 5.2 S. 7). Die Begründung dieses Antrags lässt sich den folgenden, entscheidrelevan- ten Abschnitten und Textpassagen des Gutachtens 2015 entnehmen. 5.5.2. In optisch-gestalterischer Hinsicht beschreibt das Gutachten 2015 das „My- thenschloss“ wie folgt: "Das sechsgeschossige „Mythenschloss“ besteht aus mehreren Gebäude- flügeln, die mit einem H-förmigen Gebäudegrundriss die Typologie eines Schlosses mit Ehrenhof vermitteln. Sowohl an der Vorder- wie an der Rück- seite weicht das Gebäude hinter einen mittigen Hof zurück, nur die Seiten- flügel reichen bis an den Gehsteig der Strasse. Die aufwändig gestaltete, schmuckvollste Hauptfassade orientiert sich zur Strasse und zum Seeufer hin. Zwei grundsätzlich verschiedene Gebäudeteile lassen sich unterschei- den: Zum See hin präsentiert die Hauptfront ein steinernes Fassadenbild. Allerdings handelt es sich bei den hellgrauen Quadern um vorgehängte R1S.2016.05078 Seite 11
Kunststeinplatten. Nach Westen weist die Rückfassade entlang der Alfred- Escher-Strasse eine dunkelbraun schimmernde Fassade aus vor-fabrizier- ten Metallpaneelen auf. An den beiden Seitenflügeln treffen die gegensätzli- chen Erscheinungsbilder zusammen: Mit Blick vom Mythenquai aus folgt auf den von hochrechteckigen Fensterformaten geprägten, „steinernen“ Fassa- denabschnitt – einem Fünftel der Seitenansicht – die mit einem Fassaden- rücksprung akzentuierte, neuzeitliche Metallfassade mit durchgehenden Fensterbändern. Während der vermeintlich ältere Gebäudeteil ein Walm- dach aufweist, das über dem zurückversetzten Dachgeschoss durch eine geringe Neigung und einem knappen Dachrand optisch kaum in Erscheinung tritt, präsentiert der rückseitige Gebäudeteil über zwei zurückversetzten Atti- kageschossen ein Flachdach (act. 5.2 S. 9 f.)." 5.5.3. Zur typologischen bzw. sozial- und wirtschaftsgeschichtlichen Bedeutung des „Mythenschlosses“ hält das Gutachten 2015 fest, der Gebäudekomplex knüpfe typologisch an die Prunkbauten des „Roten Schlosses“ und des „Weissen Schlosses“ am General-Guisan-Quai an (act. 5.2. S. 37 f.). Der Ar- chitekt des Vorgängerbaus aus den 1920er-Jahren, Arminio Cristofari, habe sich bei der Projektierung des Gebäudes am Typus „Wohnschloss“ orientiert; dieser Typus bezeichne ein herrschaftlich gestaltetes Mehrfamilienhaus mit gutbürgerlich ausgestatteten Wohnungen für gehobene Ansprüche, welche in Ablösung der obrigkeitlichen Wohnsitze Ende 19. und Anfang 20. Jahr- hundert in den Städten gebaut worden seien. Für den H-förmigen Gebäu- degrundriss habe sich Cristofari entschieden, um die Versorgung der Woh- nungen mit ausreichend Luft und Licht zu gewährleisten. Entsprechend den in einem Wohnschloss standesgemäss zustehenden, gehobenen Wohnan- sprüchen sei das ursprüngliche „Mythenschloss“ mit jeglichem Komfort und neustem Luxus ausgestattet gewesen (act. 5.2. S. 40 ff.). Nach Überwin- dung der Wirtschaftskrise in den 1970er-Jahren habe die Expansion des Un- ternehmens am bisherigen Standort oberste Priorität für die Swiss Re ge- habt. Da offenbar technische und wirtschaftliche Gründe gegen eine umfas- sende Sanierung des „Mythenschlosses“ gesprochen hätten und sowohl die Stadt wie auch der Kanton Zürich den Erhalt des seeseitigen Erscheinungs- bildes „als wesentlicher Bestandteil der zürcherischen Seefront“ gefordert hätten, habe dies zur Rekonstruktion der zum Seebecken orientierten Fas- sadenfront geführt. Im Kontext dieses ökonomischen Wachstumsdrangs sei es folglich zur Umwandlung des ursprünglich für das herrschaftliche Wohnen R1S.2016.05078 Seite 12
konzipierten „Mythenschlosses“ in ein Wohn- und Geschäftshaus gekom- men. Im Innern des heutigen „Mythenschlosses“ lasse sich der Typus des monumental wirkenden Wohnschlosses allerdings nicht mehr ablesen (act. 5.2. S. 42 ff.; act. 5.2. S. 59). 5.5.4. Was die baukünstlerische Bedeutung des „Mythenschlosses“ anbelangt, so streicht das Gutachten 2015 heraus, dass es sich einerseits um ein Bauwerk handle, an welchem sich die denkmalpflegerische Praxis im Umgang mit his- torischer Bausubstanz der 1970er- und 1980er-Jahre manifestiere und an- dererseits um ein Gebäude, das sich der postmodernen Haltung eines Stilpluralismus verpflichtet habe (act. 5.2 S. 53). Charakteristisch für die damalige Haltung der Denkmalpflege sei der Erhalt der Fassade, d.h. des äusseren Erscheinungsbildes gewesen, womit zu- gleich der Verlust der Bausubstanz des Schutzobjekts in Kauf genommen worden sei. Folglich sei es oft zu sog. Auskernungen gekommen, bei denen die Frontfassaden vor dem neu aufgebauten Ersatzneubau bestehen geblie- ben seien, seltener auch zu Rekonstruktionen, wenn die Wiederherstellung einfacher oder günstiger erschienen sei als der tatsächliche Substanzerhalt. Als prominente Vergleichsobjekte für Fassadenrekonstruktionen in der Stadt Zürich verweist das Gutachten 2015 auf das Hotel „Savoy“ am Paradeplatz (1975-1977, im kommunalen Inventar), auf den Gebäudekomplex der „Wan- nerhäuser“ an der Löwenstrasse 47/49 (1981-1984, unter Schutz seit 1985) und das „Habis Royal“ am Bahnhofplatz (1985-1990, unter Schutz seit 1984). Schon damals habe die Denkmalpflege die Auskernung und Fassadenrekon- struktion allerdings als „ultima ratio“ bezeichnet, weil durch diese denkmal- pflegerischen Massnahmen zumindest noch ein Strassen- oder Platzbild habe gerettet werden können (act. 5.2 S. 50 ff.). Auch im Falle des „Mythen- schlosses“ habe sich die damalige Bauherrschaft für eine Rekonstruktion der seeseitigen Fassade entschieden, mit dem Ziel, ein möglichst unverfälschtes Fassadenbild zu erhalten, um damit das hochwertige Ortsbild am unteren Seebecken zu schützen (act. 5.2 S. 44 ff.). Zu diesem Zweck habe die Karl Steiner AG Massaufnahmen der (ursprünglichen) Fassaden und Hausein- gänge angefertigt bzw. die Fassade fotogrammetrisch aufgenommen. Mittels Gipsabgüssen habe sie dann nicht nur die gehauenen Mauerwerksteine der Fassaden aus Mägenwiler Sandstein, sondern auch die Türeinfassungen, Fenstergewände, Gesimse und Balusterbrüstungen der Balkone in Kunst- R1S.2016.05078 Seite 13
stein nachgebildet. Zur Imitation der verschiedenen Farbnuancen des Sand- steins seien für die nachgebildeten Kunststeine in Absprache mit der Denk- malpflege am Originalbestand drei Farbtöne bestimmt worden, die zwischen grau, beige und beige-grau changiert hätten. Für die Rekonstruktion der vor- dersten Gebäudeschicht sei offenbar Stein für Stein abgetragen und jedes wiederverwendbare Element registriert und eingelagert worden. Für eine tat- sächliche Wiederverwendung von Materialien des Vorgängerbaus fänden sich allerdings – entgegen den Erwartungen der Denkmalpflege – keine Hin- weise oder Belege in den Bauakten; einzig die Obelisken mit den beiden Leuchtkörpern seien nach gründlicher Restaurierung am alten Standort im Ehrenhof wiederaufgebaut worden (act. 5.2 S. 46 f.). Auch sei das Fassa- denbild des Vorgängerbaus lediglich an der Seefassade möglichst exakt nachgebildet worden, an den Seitenfassaden habe man sich demgegenüber bloss lose an Gestaltungsmerkmalen des Originals – wie Mittelsymmetrie und lineare Gliederung – orientiert. Im Innern hätten die Gebäudestruktur, die Grundrissdispositionen und die Raumausstattung des Vorgängerbaus der 1920er-Jahre sogar gänzlich den architektonischen und ästhetischen Präferenzen der 1980er-Jahre weichen müssen. Die seeseitige Hauptein- gangshalle sei etwa mit rhombenförmigen Marmorplatten aus weissge- flammtem Callacata-Rosato-Marmor und rotbraunem Rosso-Collemandino- Marmor ausgekleidet worden. Die Bauherrschaft habe damit eine besondere Aura im Sinne eines Zusammenspiels von „Alt“ und „Neu“ konstruieren wol- len (act. 5.2. S. 47 f.). Laut Gutachten 2015 lässt sich am rekonstruierten „Mythenschloss“ eine postmoderne Haltung erkennen. Die erkerartig vorspringende rückseitige Glas- bzw. Metallfassade repräsentiere im Vergleich zum seeseitigen Fass- adenbild die kontrastierende „moderne Linie“ der 1980er-Jahre. Während die beiden unterschiedlichen Formensprachen an den Seitenfassaden entlang der Mars- und Sternenstrasse durch einen kräftigen Rücksprung klar vonei- nander abgesetzt seien, schlage sich diese Einschnürung in der Grundriss- bildung nicht nieder. Im Gegenteil, der Neubau werde mit dem rekonstruier- ten Vorgängerbau verschliffen. Aus dieser Kombination von imitiertem Altbau und neuem Ergänzungsbau erwachse ein Wechselspiel des formalen Aus- drucks und der architektonischen Stile. Dieser auf dem Prinzip der Collage beruhende Stilpluralismus, der mit der Montage von Bildern und dem Zitieren von Bedeutungsträgern operiere, entspreche der ideologischen Position des „Anything Goes“ der postmodernen Architektur. Diese postmoderne Haltung R1S.2016.05078 Seite 14
stehe in einer auffälligen Verwandtschaft zum Spät-historismus des Vorgän- gerbaus aus den 1920er-Jahren: die Verantwortlichen der Karl Steiner AG hätten eine wesensverwandte, nostalgische Haltung wahrgenommen, die ei- nerseits bereits den Architekten Cristofari zur Verwendung eines rückwärts- gewandten Baustils motiviert habe, und die andererseits den eigenen ambi- valenten Standpunkt gegenüber einer als unzeitgemäss erkannten Architek- tur gerechtfertigt habe. Diese im Denken der Postmoderne verankerte Hal- tung erkläre vielleicht die Betonung der auf der Bildebene angesiedelten äs- thetischen Werte. Der Erhalt des äusseren Erscheinungsbildes habe Vor- rang gehabt, wogegen die historischen Werte der Architektur zu Lasten der gut erhaltenen bauzeitlichen Substanz vernachlässigt worden seien (act. 5.2. S. 48 ff.). Obschon die seeseitig rekonstruierte Seefassade unter dem öko- nomischen Druck einer gewinnoptimierten Arbeitswelt nur noch als Substitut für das verloren gegangene Wohnschloss erhalten geblieben sei, wieder- spiegle die damalige Haltung der Denkmalpflege nicht einfach die Angst oder eine Sehnsucht nach einer vertrauten Umgebung. Die Betonung der Bildäs- thetik unter Vernachlässigung der historischen Werte eines authentisch er- haltenen Bauwerks habe (auch) mit dem Primat des Ortsbildschutzes am Seeufer zu tun. Im Begriff des Ortsbildschutzes zeige sich vor allem eine postmoderne Kritik am Tabula-rasa-Pathos der Nachkriegsmoderne, die im blinden Glauben an technischen und ökonomischen Fortschritt und ohne Rücksicht auf lokale Traditionen vertraute Strassenzüge und Plätze elimi- nierte (act. 5.2. S. 53 ff.). Beim rekonstruierten „Mythenschloss“ kumulieren also gewissermassen die denkmalpflegerische Praxis der 1970er- bzw. 1980er-Jahre und der in der Postmoderne verankerte Stilpluralismus. Vor diesem Hintergrund gelangt das Gutachten 2015 abschliessend zu folgender Beurteilung: "Beim „Mythenschloss“ vermisst man am Zusammenspiel des rekonstruier- ten Vorgängerbaus und dem rückseitigen Neubau die nötige Inspiration, wel- che eine Architektur von herausragenden Qualitäten hätte hervorbringen können. Der von den Architekten und der Bauherrschaft oft heraufbeschwo- rene Kontrast von Alt und Neu schafft keinen wirklichen Dialog, sondern ein Nebeneinander von unvereinbaren Auffassungen und Ansichten. So etabliert der Neubauteil mit den schräg abgewinkelten vertikalen Einschnitten das Thema der durch das Stützenraster gegebenen vertikalen Fassadengliede- rung mittels Erker und Linsenen. Der seeseitig rekonstruierte Vorgängerbau R1S.2016.05078 Seite 15
gibt das Thema Fassadengliederung mit den horizontalen dunkleren Mauer- werkstreifen auf Kämpferhöhe vor, ohne dass sich aus diesem Befund ein weiterer Bedeutungszusammenhang ableiten lässt. Weder in konzeptionel- ler noch in architektonischer Hinsicht wird das „Mythenschloss“ zu einem Be- deutungsträger, der von einer verbrieften Auseinandersetzung mit seiner Ge- schichte erzählt. Die Kombination von Versatzstücken alter Architektur mit neuzeitlichen Materialien und Konstruktionen lässt kein narratives Moment erkennen, die von einer individuellen Autorenschaft, Haltung oder Hand- schrift im Sinne eines postmodernen Eklektizismus zeugt. Das „Mythen- schloss“ bedient sich allenfalls einiger weniger neuklassizistischer Zitate und erzeugt ein janusköpfiges, dualistisches Erscheinungsbild, das aber als sol- ches keine sinnstiftende Korrelation herstellt und auch kein einheitliches Ganzes ergibt. Das gesamte Bauwerk beschränkt sich auf die Erzeugung von zwei Bildern – einer historischen Vorder- und einer zeitgemässen mo- dernen Rückansicht. Es handelt sich um eine Architektur-Collage, die see- seitig die Verankerung in der historischen Tradition bekräftigt, jedoch rück- seitig die von den Architekten behauptete „Aura“ vermissen lässt. Kulissen- architektur in dieser Ausprägung steht deshalb für eine Tendenz der Archi- tektur der 1970er- und 1980er-Jahre, in der Bevölkerung Vertrautheit zu we- cken, indem das einmalige Ortsbild an der städtebaulich heiklen Lage des Zürcher Seebeckens erhalten bleibt. Das „Mythenschloss“ fügt sich mit ihrer (sic) rekonstruierten Fassade seit beinahe 30 Jahren wie selbstverständlich in das schützenswerte Ortsbild ein, so dass diesem eine dem Einzelobjekt übergeordnete Bedeutung zukommt (act. 5.2. S. 55)." 5.6. Der Begriff der Postmoderne bezeichnet eine kulturgeschichtliche Strömung, die in den 1960er-Jahren in den USA entstand und in den 1980er-Jahren grosse Bedeutung erlangte. Ihre Ausprägungen hat die Postmoderne insbe- sondere in der bildenden Kunst, Literatur sowie in der Architektur. Im Bereich der Architektur steht die Postmoderne für eine pluralistische Grundhaltung bezüglich Stilelemente, Methoden und Konzepte im Sinne der ideologischen Position „Anything Goes“. Im Mittelpunkt des Interesses steht nicht die Inno- vation, sondern eine Rekombination bzw. neue Anwendung vorhandener Ideen und vergangener Stile. Die Postmoderne ist ihrem Wesen nach eklek- tizistisch, d.h. an einem postmodernen Bauwerk werden regelmässig diverse Architekturstilelemente vergangener Epochen zitiert. Dadurch entstehen Ge- bäude, die eine Mischung aus bearbeiteten, interpretierten, adaptierten oder R1S.2016.05078 Seite 16
entfremdeten historischen Stilelementen und einer individuellen Schöpfung des Architekten bilden. 5.7. Das Gutachten 2015 hat sich einlässlich und umfassend mit dem „Mythen- schloss“ der 1980er-Jahre auseinandergesetzt und stuft es in baukünstleri- scher Hinsicht als ein Bauwerk der Postmoderne ein, das sich mit seiner re- konstruierten, den Vorgängerbau aus den 1920er-Jahren imitierenden See- fassade und der rückseitigen, neuzeitlichen Metallfassade einem Stilpluralis- mus verpflichtet hat. Von diesem Stilpluralismus – in Form der stark kontras- tierenden Fassadenbilder – konnte sich auch die 1. Abteilung des Baure- kursgerichts anlässlich des Augenscheins überzeugen (vgl. Fotos Nrn. 2, 5, 18, 19, 21 und 22). Wie bereits erwähnt, genügt allerdings allein der Umstand, dass ein Bauwerk einer bestimmten Stilepoche zugeordnet werden kann, für die Bejahung sei- ner Zeugenschaft nicht. Darüber hinaus reicht für die Schutzwürdigkeit eines Gebäudes selbst eine Zeugenschaft noch nicht aus; diese müsste vielmehr als „wichtig“ qualifiziert werden. Das „Mythenschloss“ müsste mithin geeignet sein, die Postmoderne besonders aussagekräftig und qualitätsvoll zu doku- mentieren. Genau diesen Schluss zieht das Gutachten 2015 aber nicht, im Gegenteil. Es kommt dezidiert zum Ergebnis, dass es sich beim „Mythen- schloss“ gerade nicht um einen Bedeutungsträger der Postmoderne handelt und verneint – entgegen der rekurrentischen Darstellung – einen allfälligen Zeugenwert in städtebaulicher, architekturhistorischer bzw. baukünstleri- scher, typologischer sowie wirtschafts- und sozialgeschichtlicher Hinsicht und damit auch die Schutzwürdigkeit des streitbetroffenen Gebäudes mit al- ler Deutlichkeit. Die gutachterlichen Ausführungen sind nachvollziehbar und widerspruchslos begründet. Gegenteiliges hat sich dem Baurekursgericht auch anlässlich des Augenscheins auf Lokal nicht erschlossen. Die Rekurrentin verkennt dies, wenn sie behauptet, das Gutachten 2015 ent- halte deutliche Hinweise, welche auf eine Zeugenschaft des „Mythenschlos- ses“ schliessen lassen würden. Die von ihr in diesem Zusammenhang zitier- ten Textpassagen belegen einzig – zumindest diejenige auf S. 49 des Gut- achtens 2015 –, dass das „Mythenschloss“ der postmodernen Architektur zu- geordnet werden kann. Dass dieser Umstand allein nicht genügt, wurde soeben ausgeführt. Aus der zweiten, von der Rekurrentin zitierten Textstelle, wonach von „architektonischen und ästhetischen Präferenzen der 1980er- R1S.2016.05078 Seite 17
Jahre“ die Rede sei (vgl. act. 5.2 S. 48), lässt sich mit Blick auf eine allfällige Zeugenschaft des „Mythenschlosses“ noch viel weniger ableiten. Abgesehen davon, dass die betreffende Textstelle aus dem Zusammenhang gerissen wurde und für sich allein wenig aussagekräftig ist, nimmt sie Bezug auf das Innere des „Mythenschlosses“, wo die Gebäudestruktur, die Grundrissdispo- sitionen und die Raumausstattung des Vorgängerbaus den architektoni- schen und ästhetischen Präferenzen der 1980er-Jahre weichen mussten. Gerade im Innern des „Mythenschlosses“ offenbart sich, wie fragmentarisch und oberflächlich die Rekonstruktion des Vorgängerbaus aus den 1920er- Jahren letztendlich ausfiel, dies notabene unter vollständigem Verlust der historischen Bausubstanz. Die Kulissenhaftigkeit und die bescheidene archi- tektonische Qualität dieses hybriden Bauwerks treten hier besonders deut- lich zu Tage. Einzig die seeseitige Haupteingangshalle, welche im Geiste der 1980er-Jahre vollständig mit Marmor ausgekleidet wurde, zeugt von gewis- sen gestalterischen Bemühungen. Die übrigen, anlässlich des Augenscheins besichtigten Räumlichkeiten (Bürotrakte, Wohnung, Treppenhaus) lassen demgegenüber weder eine differenzierte architektonische Gestaltung noch eine besondere Qualität erkennen (vgl. Fotos Nrn. 6-17). Im Übrigen wider- spricht sich die Rekurrentin, wenn sie in ihrer Replik plötzlich vorbringt, das Gutachten 2015 würde den Fokus zu stark auf den Vorgängerbau aus den 1920er-Jahren richten (vgl. act. 18 S. 7), nachdem sie in der Rekursschrift noch argumentiert hatte, das Gutachten 2015 würde – anders als die Vo- rinstanz bzw. Denkmalpflegekommission – den Sachverhalt gerade weitaus präziser erfassen, indem es das heute bestehende „Mythenschloss“ aus den 1980er-Jahren sowie dessen Bezugnahme auf die Vergangenheit analysiere (act. 2 S. 8 ff.). Insgesamt lassen sich dem Gutachten 2015 jedenfalls keinerlei Hinweise entnehmen, welche auf eine wichtige Zeugenschaft des „Mythenschlosses“ im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG hindeuten würden. Entgegen der rekur- rentischen Behauptung hat sich die Vorinstanz im Rahmen der Schutzabklä- rung somit nicht ohne weitere Begründung über die gutachterlichen Erkennt- nisse hinweggesetzt. Vielmehr ist die Vorinstanz dem Gutachten 2015 voll- umfänglich gefolgt. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal keine triftigen Gründe ersichtlich sind – und auch seitens der Rekurrentin nicht geltend ge- macht wurden –, die ein Abweichen vom Gutachten 2015 gerechtfertigt hät- ten. Im Ergebnis erweist sich die Verneinung des schutzwürdigen Eigenwerts des „Mythenschlosses“ daher als rechtens. R1S.2016.05078 Seite 18
6.1. Die Rekurrentin moniert im Weiteren, die Vorinstanz habe den überwiegend wichtigen Situationswert des „Mythenschlosses“ – welcher seine Legitima- tion zugleich aus der besonders ausgeprägten Erinnerung an den ursprüng- lichen „Originalbau“ sowie aus der Substanz des Baus aus den 1980er-Jah- ren beziehe – nicht erkannt. Das „Mythenschloss“ sei für die Stadtfront am unteren Seebecken unverzichtbar, folgerichtig habe die städtische Denkmal- pflege im Gutachten 2015 auch den Erhalt der seeseitigen Schaufassade und damit die Bewahrung des Erscheinungsbildes beantragt (vgl. act. 5.2. S. 7). Dieser Antrag werde im Gutachten 2015 mit der „hohen städtebaubli- chen Bedeutung“ des „Mythenschlosses“ (vgl. act. 5.2. S. 36) begründet und es werde darauf hingewiesen, dass der Swiss Re Konzern mit seinen „archi- tektonischen Vorzeigebauten verschiedenster Bauepochen [Hauptsitz, Club- haus, neues Verwaltungsgebäude Swiss Re Next] nicht nur die eigene Fir- mengeschichte dokumentiere“, sondern „zugleich einen Einblick in die Schweizer Architekturgeschichte des 20. Jahrhunderts“ biete (vgl. act. 5.2. S. 38). Das „Mythenschloss“ wirke „als Teil dieser prachtvollen Seefront […] als Visitenkarte und identitätsstiftender Faktor der Geschäftsmetropole Zü- rich“ (act. 5.2 S. 39). Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz nicht die vollumfängliche Inventarentlassung des „Mythenschlosses“ beschliessen dürfen, sondern zumindest dessen Erscheinungsbild samt zugehöriger Sub- stanz unter Schutz stellen müssen. 6.2. Die Vorinstanz entgegnet, die städtebauliche Bedeutung des heutigen „My- thenschlosses“ sei einzig dadurch begründet, dass es Teil der repräsentati- ven Schaufront am Seeufer bilde. Dieser Umstand allein genüge indes für eine wesentliche Mitprägung der Landschaft oder Siedlung (Situationswert) nicht (vgl. VB.2005.00128, E. 4.5). Entgegen der Darstellung der Rekurrentin werde im Gutachten 2015 auch nicht der Erhalt der seeseitigen Hauptfas- sade beantragt; es sei lediglich die Rede davon, dass deren Erhalt – im Rah- men der parallel zur Schutzabklärung laufenden Testplanung – zu prüfen sei (vgl. act. 5.2. S. 6 f.). Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass das „Mythenschloss“ erhalten werden müsse, zumal weder die städtische Denk- malpflege noch die Denkmalpflegekommission der Stadt Zürich das Inventa- robjekt als schutzwürdig erachteten. R1S.2016.05078 Seite 19
Die Mitbeteiligte argumentiert in die gleiche Richtung und räumt ein, dass der seeseitigen Fassade des „Mythenschlosses“ im städtebaulichen Kontext zwar eine erhebliche Bedeutung zukomme. Allein um die städtebaulich wich- tige Silhouette im Bereich des Hafens Enge zu schützen, sei eine Erhaltung des bestehenden Gebäudes mit der seeseitigen Fassadenkulisse allerdings nicht nötig, zumal das betroffene Grundstück in der Kernzone liege und damit
– unabhängig von dem in Aussicht gestellten Gestaltungsplan – erhöhte ge- stalterische Anforderungen zu beachten seien (§ 238 Abs. 2 PBG) und ein Abbruch des Gebäudes von der Sicherung eines den entsprechenden Krite- rien genügenden Ersatzbaus abhängig gemacht werde (Art. 42 Abs. 2 BZO). 6.3. Mit der Erfassung von Gebäuden und Gebäudegruppen, die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, bezweckt § 203 Abs. 1 lit. c PBG − anders als mit dem Schutz wichtiger Zeugen – nicht die Dokumentation geschichtlicher Epochen, sondern die Erhaltung qualifizierter Landschafts- und Siedlungsbilder. Da das Gesetz die beiden Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung – wichtige Zeugeneigenschaft oder wesentlich prä- gende Wirkung – alternativ aufzählt, lässt sich auch allein mit letzterer die Anordnung von Schutzmassnahmen an Gebäuden oder Gebäudegruppen begründen. Allerdings rechtfertigt nicht jede Optimierung von Siedlungs- o- der Landschaftsbildern die Anordnung von Schutzmassnahmen; die positiv prägende Wirkung muss vielmehr objektiv ausgewiesen und begründet sein, was etwa bei für das geschützte Ortsbild sehr wichtigen Kernzonenbauten der Fall sein kann (VB.2009.00608 vom 4. Mai 2011). Als "Ensemble" im Sinn des Natur- und Heimatschutzes bezeichnet man eine Gruppe von Gebäuden und Aussenräumen, die im Zusammenhang eine be- sondere städtebauliche Qualität haben und als Gruppe wahrgenommen wer- den. Das Erscheinungsbild des Ensembles wird geprägt durch die einzelnen Elemente und ihr räumliches Zusammenspiel. Entscheidend ist, dass die Ge- samtanlage mit ihrer besonderen geschichtlichen, kulturellen oder ästheti- schen Bedeutung den Charakter und die Identität eines Orts massgeblich bestimmt und diesem eine besondere Wertigkeit gibt (vgl. VB.2010.00472 vom 26. Januar 2011, E. 6.2). R1S.2016.05078 Seite 20
6.4. Das Gutachten 2015 hält bezüglich Situationswert des „Mythenschlosses“ im Wesentlichen fest, dass die hohe städtebauliche Bedeutung des Bauwerks durch seine exponierte Lage am unteren Zürcher Seebecken entlang des geraden Strassenzugs am Mythenquai bedingt sei. Es bilde mit seiner see- seitig rekonstruierten Fassade Teil einer von palastartigen Bauten geprägten Stadtsilhouette, welche die ökonomischen Werte von Bonität und Solidität verkörpere. Diese repräsentative Seefront, deren Bauten sowohl axialsym- metrisch konzipiert, als auch durch steinerne Fassaden geprägt seien, ver- leihe dem unteren Seebecken ein grossstädtisches Antlitz. Als Teil dieser prachtvollen Seefront wirke das „Mythenschloss“ als Visitenkarte und identi- tätsstiftender Faktor der Geschäftsmetropole Zürich, vergleichbar mit ande- ren, im 19. Jahrhundert am Wasser angelegten Städten wie Genf, Luzern oder Nizza. Der Versicherungskonzern Swiss Re dokumentiere mit seinen architektonischen Vorzeigebauten verschiedenster Bauepochen am Mythen- quai nicht nur die eigene Firmengeschichte, sondern vermittle mit diesem städtebaulichen Ensemble zugleich einen Einblick in die Schweizer Architek- turgeschichte des 20. Jahrhunderts (act. 5.2. S. 35 ff.). Das Ortsbild am unteren Seebecken – so das Gutachten 2015 weiter – sei für die Schweiz einmalig; allerdings werde sich die kulissenartige Schaufront mit dem sich im Bau befindlichen Gebäude „Swiss Re Next“, welches auf dem Nachbargrundstück des „Mythenschlosses“ einen Erweiterungsbau des Versicherungskonzerns aus den 1960er-Jahren ersetze, nachhaltig verän- dern. Angesichts der grossen Bedeutung des Ortsbildes am unteren Seebe- cken hätte ein Abbruch des „Mythenschlosses“ einen tiefgreifenden Wandel des städtebaulichen Ensembles am Mythenquai zur Folge, weshalb der Er- halt der rekonstruierten, seeseitigen Schaufassade zu prüfen sei. Bei einem allfälligen Neubau müssten im Voraus verbindliche Rahmenbedingungen und Vorgaben festgelegt werden, die den Erhalt des schützenswerten Orts- bildes gewährleisten würden. Zu diesen Bedingungen gehörten unter ande- rem die Materialität in Stein, die seeseitige Hofsituation, die gleichbleibende Traufhöhe und eine repräsentative Gestaltung gegen aussen (act. 5.2. S. 7). 6.5. Es ist unbestritten, dass dem „Mythenschloss“ in städtebaulicher Hinsicht eine gewichtige Bedeutung für das untere Zürcher Seebecken zukommt; diesbezüglich stimmen sämtliche Beteiligten mit dem Gutachten 2015 über- R1S.2016.05078 Seite 21
ein. Das „Mythenschloss“ stellt mit seiner seeseitigen Fassade zweifellos eine imposante Erscheinung dar (vgl. Fotos Nr. 1, 2 und 5) und fügt sich ge- lungen in das städtebauliche Ensemble von monumentalen Verwaltungs- und Versicherungsgebäuden am Mythenquai ein. Allerdings ist seine städte- bauliche Bedeutung – wie auch das Gutachten 2015 festhält (act. 5.2. S. 36) – hauptsächlich, wenn nicht ausschliesslich, auf seine exponierte Lage in der ersten Häuserreihe direkt am Zürcher Seebecken sowie auf sein stattliches Volumen – verteilt auf sechs Geschosse und eine Fläche von 24'214 m2 – zurückzuführen. Einen erheblichen Beitrag zur Qualifikation des schutzwürdigen Ortsbilds am unteren Seeufer vermag das „Mythenschloss“ damit nicht zu leisten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Gut- achten 2015 die Rede davon ist, dass das „Mythenschloss“ Bestandteil eines städtebaulichen Ensembles am Mythenquai bilde. Von einer gewissen En- semblewirkung ist zwar grundsätzlich auszugehen, allzu grosse Bedeutung ist dieser allerdings nicht beizumessen, zumal sich die Umgebung am My- thenquai derzeit im Wandel befindet und sich durch den Neubau „Swiss Re Next“ nachhaltig verändern wird (vgl. Fotos Nrn. 3a-b und 4). Folgerichtig spricht das Gutachten 2015 dem „Mythenschloss“ – zumindest implizit – auch unter dem Aspekt des Situationswerts die Schutzwürdigkeit ab. Anders als bezüglich Eigenwert enthält das Gutachten 2015 zwar keinen expliziten Antrag betreffend Situationswert des „Mythenschlosses“. Es kon- statiert allerdings, dass es sich beim „Mythenschlosses“ nicht um ein Schutzobjekt im Sinne von Art. 203 Abs. 1 lit. c PBG handle und zeigt sich einem allfälligen Neubau gegenüber aufgeschlossen (vgl. act. 5.2 S. 7). Ei- nen gegenteiligen Schluss lassen auch die übrigen Angaben im Gutachten 2015 nicht zu. Vor dem Hintergrund der hiervor angestellten Erwägungen durfte die Vorinstanz daher – in Übereinstimmung mit dem Gutachten 2015 – eine wesentlich siedlungsprägende Wirkung des „Mythenschlosses“ vernei- nen. Unter diesen Umständen ist denn auch die vollumfängliche Inventarent- lassung des „Mythenschlosses“ nicht zu beanstanden, zumal der Schutz bloss einzelner Bauteile – insbesondere der seeseitigen Fassade – ohne Rücksicht auf das Zusammenwirken von Innerem und Äusserem nicht mehr der heutigen Auffassung von Denkmalschutz entspricht (vgl. BGE 118 Ia 384 ff., E. 5e). R1S.2016.05078 Seite 22
7.1. Die Rekurrentin bringt schliesslich vor, die Vorinstanz beschränke sich im angefochtenen Beschluss auf eine verkürzte, fehlerhafte Interessenabwä- gung, welche den Anforderungen an Begründungsdichte und -tiefe (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) bei weitem nicht zu genügen vermöge. 7.2. Dieser Einwand erweist sich ebenfalls als unbegründet. Die Rekurrentin lässt ausser Acht, dass die Vorinstanz das „Mythenschloss“ weder hinsichtlich seines Eigenwerts als „wichtigen Zeugen“ noch bezüglich seines Situationswerts als „wesentlich mitprägendes Element“ qualifiziert hat, was sich – wie vorstehend dargelegt – ohne Weiteres als rechtens er- weist. Dies allein genügt bereits für die Verneinung der Schutzwürdigkeit und die damit einhergehende Inventarentlassung. Diesbezüglich enthält der an- gefochtene Beschluss – ergänzt durch die Ausführungen in der Rekursant- wort – durchaus eine hinreichende Begründung. Zusätzlich hat die Vo- rinstanz auch das Ergebnis der parallel zur Abklärung der Schutzwürdigkeit durchgeführten Testplanung – ein Ersatzneubau im Rahmen eines Gestal- tungsplans – gewürdigt und dargelegt, dass mit einem solchen Ersatzneu- bau in städtebaulicher Hinsicht vielschichtig und subtil auf die Anforderungen des Ortes reagiert und dem geschützten Ortsbild gut Rechnung getragen werden kann, was sowohl im privaten wie auch öffentlichen Interesse liegt. Damit war die Rekurrentin ohne Weiteres in der Lage, sich über die Trag- weite des vorinstanzlichen Entscheids Rechenschaft zu geben und diesen sachgemäss anzufechten. 8.1. Zusammenfassend ist die Würdigung der Vorinstanz, das „Mythenschloss“ nicht als Schutzobjekt im Sinne von Art. 203 Abs. 1 lit. c PBG zu qualifizieren und es aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte zu entlassen, nicht zu beanstanden. Der angefochtene Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 18. Mai 2016 ist daher zu schützen und der Rekurs vollum- fänglich abzuweisen. R1S.2016.05078 Seite 23
8.2. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungs- gerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach sei- nem Zeitaufwand, der Schwierigkeit des Falls und dem bestimmbaren Streit- wert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 3 GebV VGr). Innerhalb der genannten Kriterien ist bei Fällen mit nicht bestimmbarem Streitwert in erster Linie auf das tatsächliche Streitinteresse abzustellen. Die Tragweite einer Streitsache ist primär vom Streitgegenstand abhängig. Das tatsächliche Streitinteresse richtet sich daher – wie der Streitwert – nach dem Streitgegenstand (vgl. hierzu VB.2011.00624 vom 30. Mai 2012, E. 5.5.2 f., und VB.2011.00628 vom 30. Mai 2012, E. 3.7.2 f.). Mit der von der Rekurrentin angestrebten Unterschutzstellung des „Mythen- schlosses“ könnte ein allfälliges Neubauvorhaben nicht umgesetzt werden. Das tatsächliche Streitinteresse ist mithin sehr gross. Im Lichte des vorlie- gend gegebenen tatsächlichen Streitinteresses (mit einer Schutzmass- nahme verbundener Eingriff in das Eigentum), der Schwierigkeit des Falles und des getätigten Verfahrensaufwandes ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 16'000.-- festzusetzen (BRGE II Nr. 0179/2012 vom 6. November 2012, E. 16, und dort zitierte Lehre und Rechtsprechung; www.baurekursgericht- zh.ch). Im Bereich des Verbandsbeschwerderechtes ist der Umstand, dass ideelle Interessen vertreten werden, bei der Kostenbemessung zu berücksichtigen. Die Kosten- und Entschädigungsregelung darf die Erfüllung der Aufgaben, welche die beschwerdeberechtigten Organisationen im öffentlichen Inte- resse wahrnehmen, nicht übermässig erschweren. Das Prozessrisiko darf nicht derart hoch sein, dass ideelle Verbände an der Ausübung ihres Be- schwerderechtes gehindert werden. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen ein aussichtsloses oder mutwilliges Rechtsmittel erhoben wird (Plüss, Kommen- tar VRG, § 13 Rz. 38; VB.2011.00624 und VB.2011.00628 vom 30. Mai 2012). R1S.2016.05078 Seite 24
In einem jüngeren Urteil hat das Verwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall diese Schwelle bei Fr. 12'000.-- zuzüglich Zustellkosten angesetzt (VB.2015.00362 vom 14. Juli 2016). Dieser Betrag erscheint auch im vorlie- genden Verfahren als angemessen. Der darüber hinausgehende Kostenan- teil von Fr. 4'000.-- ist auf die Staatskasse zu nehmen. [….] R1S.2016.05078 Seite 25
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Baurekursgericht des Kantons Zürich
1. Abteilung G.-Nr. R1S.2016.05078 BRGE I Nr. 0178/2016 Entscheid vom 16. Dezember 2016 Mitwirkende Abteilungspräsident Bruno Grossmann, Baurichter Walter Baumann, Bau- richter Claude Reinhardt, Gerichtsschreiberin Anna Frey in Sachen Rekurrentin ARCHICULTURA, Stiftung für Orts- und Landschaftsbildpflege, Adligenswilerstrasse 26, 6006 Luzern gegen Rekursgegner
1. Stadtrat von Zürich, Stadthausquai 17, 8022 Zürich Mitbeteiligte
2. Swiss Re Investments AG, Mythenquai 50/60, 8002 Zürich betreffend Beschluss des Stadtrates von Zürich vom 18. Mai 2016; Verzicht auf Unter- schutzstellung, Inventarentlassung des Gebäudes Mythenschloss, Kat.-Nr. EN2561, Mythenquai 20-28, Zürich 2 - Enge _______________________________________________________
hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 18. Mai 2016 verzichtete der Stadtrat von Zürich auf die Unterschutzstellung des Gebäudes „Mythenschloss“ auf dem Grundstück Kat.-Nr. EN2561 am Mythenquai 20-28, Zürich 2 - Enge, und verfügte des- sen Entlassung aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung. B. Hiergegen wandte sich die ARCHICULTURA, Stiftung für Orts- und Land- schaftsbildpflege, mit Rekurs vom 11. Juli 2016 ans Baurekursgericht des Kantons Zürich und stellte den Antrag, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Vorinstanz einzuladen, das Objekt in angemessenem Umfang unter Schutz zu stellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. C. Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 wurde vom Rekurseingang Vormerk ge- nommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Innert erstreckter Frist beantragten sowohl die Swiss Re AG (recte: Swiss Re Investments AG) als auch die Vorinstanz mit Eingaben vom 7. bzw.
8. September 2016 die Abweisung des Rekurses, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Rekurrentin. E. In der Folge hielten die Parteien mit Replik vom 4. Oktober 2016 sowie mit Dupliken vom 20. bzw. 21. Oktober 2016 an ihren Anträgen fest. F. Am 8. November 2016 führte die 1. Abteilung des Baurekursgerichts im Bei- sein der Parteien einen Augenschein auf Lokal durch. R1S.2016.05078 Seite 2
G. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die anlässlich des Augenscheins ge- machten Feststellungen ist nachfolgend insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich erscheint. Es kommt in Betracht: 1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Swiss Re AG (recte: Swiss Re Investments AG) versehentlich als private Rekursgegnerschaft ins Rekurs- verfahren aufgenommen wurde. Korrekterweise wäre sie in Übereinstim- mung mit der geltenden Praxis des Baurekursgerichts als Mitbeteiligte auf- zuführen gewesen (vgl. BRGE III Nr. 0087/2014 vom 2. Juli 2014 im BEZ 2014 Nr. 50, www.baurekursgericht-zh.ch). Dieser Status rührt daher, dass die rekursweise geführte Auseinandersetzung in erster Linie – unbese- hen der erheblichen privaten Interessen der Eigentümerschaft am Verzicht auf Unterschutzstellung des Streitobjekts – zwischen dem öffentliche Inte- ressen vertretenden Verband und dem Stadtrat als in Heimatschutzsachen zuständiges Gemeindeorgan (vgl. § 211 Abs. 2 PBG) stattfindet. Das Rubrum ist daher entsprechend anzupassen. 2.1. Das streitbetroffene Gebäude „Mythenschloss“ befindet sich im Alleineigen- tum der Mitbeteiligten und ist gemäss geltender Bau- und Zonenordnung (BZO) der Stadt Zürich der Kernzone K 6 mit Empfindlichkeitsstufe III zuge- schieden. Es wurde ursprünglich zwischen 1925 und 1928 durch den Archi- tekten Arminio Christofari als reines Wohnhaus erbaut und von 1982 bis 1987 durch einen (vollständigen und flächenmässig erweiterten) Neubau der Generalunternehmung Karl Steiner AG ersetzt. Das heutige „Mythenschloss“ ist ein grosses, herrschaftlich konzipiertes Büro- und Wohngebäude, wel- ches über eine nach dem Vorbild des Vorgängerbaus aus den 1920er-Jah- ren rekonstruierte, seeseitige Schaufassade sowie über eine rückseitige, neuzeitliche Metallfassade verfügt. R1S.2016.05078 Seite 3
Das „Mythenschloss“ ist im kommunalen Inventar der kunst- und kulturhisto- rischen Schutzobjekte aufgeführt und gehört als Bestandteil der von palast- artigen Bauten geprägten Uferfront am unteren Zürcher Seebecken mit Richtplaneintrag zum schutzwürdigen Ortsbild von kantonaler Bedeutung. Überdies ist es als Einzelobjekt im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) vermerkt. 2.2. Der Versicherungskonzern Swiss Re hat sich Ende 2014 dazu entschieden, seinen Standort am Mythenquai zu stärken, wo sich mit dem „Mythen- schloss“ (Mythenquai 20–28), dem Clubhaus (Alfred-Escher-Strasse 65), dem Firmenhauptsitz (Mythenquai 60) sowie dem sich im Bau befindlichen Gebäude „Swiss Re Next“ (Mythenquai 50) eine Reihe zentraler Betriebslie- genschaften befinden. In diesem Zusammenhang strebt die Swiss Re ent- weder die Gesamtsanierung des „Mythenschlosses“ (Szenario A) oder einen Ersatz- bzw. Teilersatzneubau im Rahmen der Regelbauweise (Szenario B) respektive eines privaten Gestaltungsplanes (Szenario C) an. Zwecks Prü- fung der möglichen Szenarien im Umgang mit dem „Mythenschloss“ hat die Mitbeteiligte in Zusammenarbeit mit dem Amt für Städtebau eine Testpla- nung durchgeführt; da zwei dieser Szenarien den Abbruch des Inventarob- jekts vorsehen, löste die Testplanung die Abklärung der Schutzwürdigkeit des „Mythenschlosses“ aus. Gestützt auf das Gutachten der städtischen Denkmalpflege vom 7. Dezem- ber 2015 (act. 5.2, nachfolgend: Gutachten 2015) kam die städtische Denk- malpflegekommission zum Schluss, dass der Gebäudekomplex „Mythen- schloss“ die Kriterien eines historischen Zeugen nicht erfülle und deshalb aus dem Inventar entlassen werden könne. Ein Neubau müsse jedoch der hohen Lagequalität und der kulissenartigen Schaufront gerecht werden, wel- cher die Stadtsilhouette am rechten Zürichseeufer präge. Da das Seeufer mit den palastartigen Bauten im kantonalen Richtplan als schutzwürdiges Orts- bild von kantonaler Bedeutung eingetragen sei, hätten der Neubau und seine Umgebung höchsten Qualitätsanforderungen zu genügen (vgl. act. 13.1 S. 3). Die Vorinstanz folgte dieser Auffassung, verzichtete auf Schutzmass- nahmen und entliess das „Mythenschloss“ mit dem vorliegend angefochte- nen Beschluss aus dem Inventar. R1S.2016.05078 Seite 4
3. Die Rekurrentin zeigt sich mit diesem Vorgehen nicht einverstanden. Ge- mäss § 338b Abs. 1 lit. a PBG sind gesamtkantonal tätige Verbände, die sich seit wenigstens zehn Jahren im Kanton statutengemäss dem Natur- und Hei- matschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen, zum Rekurs gegen Anordnungen und Erlasse berechtigt, soweit sich diese auf den III. Titel (Na- tur- und Heimatschutz, §§ 203–217 PBG) oder § 238 Abs. 2 PBG stützen. Die Rekurrentin erfüllt diese Voraussetzungen unbestrittener-massen (vgl. dazu VB.2013.00640, E. 3). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 4.1. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt die Rekurrentin die Einholung ei- nes Gutachtens der Kantonalen Denkmalpflegekommission (KDK) mit der Begründung, ein solches (zusätzliches) Gutachten wäre angesichts der her- ausragenden kommunalen Bedeutung des „Mythenschlosses“ (§ 216 Abs. 2 PBG) sowie mit Blick auf die offen zutage tretende Divergenz zwischen dem angefochtenen Beschluss und dem Gutachten 2015 geradezu zwingend ge- wesen (VB.2009.00270 vom 24. Februar 2010, E. 2.2). Das Gutachten 2015 enthalte deutliche Hinweise darauf, dass eine architekturhistorisch wichtige Zeugeneigenschaft im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG zu bejahen gewe- sen wäre. Die Vorinstanz habe sich dem jedoch ohne weitere Begründung entgegengestellt. 4.2. In dem von der Rekurrentin zitierten Entscheid hält das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich fest, dass – sofern in einem Verfahren bereits unabhän- gige Sachverständige mitgewirkt hätten – ein weiteres Gutachten bzw. Ober- gutachten nur dann einzuholen sei, wenn begründete Zweifel an der richtigen Beurteilung einer Sachfrage bestünden (VB.2009.00270 vom 24. Februar 2010, E. 2.2). Solche begründeten Zweifel liegen beim Gutachten 2015 al- lerdings nicht vor und werden auch seitens der Rekurrentin nicht vorge- bracht, im Gegenteil. Die Rekurrentin macht vielmehr geltend, die Vorinstanz sei vom Gutachten 2015 abgewichen, indem sie sich über die deutlichen Hin- weise, welche für eine wichtige Zeugenschaft des „Mythenschlosses“ sprä- chen, ohne weitere Begründung hinweggesetzt habe. Ob sich diese Rüge als begründet erweist, wird im Folgenden zu prüfen sein (vgl. nachfolgend R1S.2016.05078 Seite 5
Ziff. 5.7); ein Gutachten der Kantonalen Denkmalpflegekommission bedarf es hierfür allerdings nicht. Der denkmalpflegerische Wert des „Mythenschlos- ses“ wurde im Rahmen des Gutachtens 2015 einlässlich geprüft. Im Übrigen ist auch das Baurekursgericht als Fachgericht in der Lage, das streitbe- troffene Gebäude in denkmalpflegerischer Hinsicht zu bewerten. Anhand der Akten sowie der anlässlich des Abteilungsaugenscheins getroffenen Fest- stellungen ist der Sachverhalt vorliegend genügend klar, um die Schutzwür- digkeit des fraglichen Objektes zu beurteilen. Von der Einholung eines Gut- achtens der Kantonalen Denkmalpflegekommission kann deshalb abgese- hen werden. 5.1. In materieller Hinsicht rügt die Rekurrentin zunächst, die Vorinstanz habe den Eigenwert des „Mythenschlosses“ im Hinblick auf seine baukünstleri- sche Zeugenschaft für die 1980er-Jahre unvollständig abgeklärt. Die Argu- mentation der Vorinstanz basiere auf dem Missverständnis, dass es um die Schutzwürdigkeit des Vorgängerbaus aus den 1920er-Jahren gehe, welch- er jedoch längst unwiederbringlich verloren sei. Vorliegend stehe vielmehr die Schutzwürdigkeit eines 1980er-Jahre Bauwerks zur Debatte, das sich auf eine damals typische Art mit seinem Vorgängerbau auseinandergesetzt habe. Das Gutachten 2015 habe diesen Sachverhalt weitaus präziser er- fasst, indem es den heute bestehenden Bau und dessen Bezugnahme auf die Vergangenheit analysiert und dabei erkannt habe, dass die Besonderheit des „Mythenschlosses“ ganz wesentlich in seiner „Zweigesichtigkeit“ mit der rekonstruierten Hauptfassade und der rückseitigen Metallfassade begründet sei. Die gutachterlichen Ausführungen würden überdies illustrieren, dass sich die Karl Steiner AG im Rahmen der Rekonstruktion der seeseitigen Schaufassade äusserst aktiv und aufwändig mit der Geschichte des Bau- werks auseinandergesetzt habe. Das Gutachten 2015 zeige deutlich, dass das „Mythenschloss“ gerade in dieser Hinsicht ein wichtiger Zeuge sei, na- mentlich ein Zeuge für die Geschichte der Denkmalpflege. Selbst unabhän- gig von der Bezugnahme auf den Vorgängerbau könne dem heute erhalte- nen Gebäude eine architekturhistorische Zeugenschaft nicht a priori abge- sprochen werden. Das Gutachten 2015 enthalte deutliche Hinweise darauf, dass es sich beim „Mythenschloss“ um einen wichtigen Zeugen einer Epoche handeln könnte, die wegen ihrer zeitlichen Nähe heute noch (zu) wenig im Bewusstsein des Denkmalschutzes verankert sei. Aus dem Gutachten 2015 R1S.2016.05078 Seite 6
seien insbesondere folgende Passagen herauszustreichen, welche auf eine architekturhistorische Zeugenschaft des „Mythenschlosses“ hinweisen wür- den und denen sich die Vorinstanz ohne weitere Begründung entgegenge- stellt habe: „Dieser auf dem Prinzip der Collage beruhende Stilpluralismus, der mit der Montage von Bildern und dem Zitieren von Bedeutungsträgern ope- riert, entspricht der ideologischen Position des „Anything Goes“ der post- modernen Architektur“ (act. 5.2. S. 49). Es sei die Rede von den „architektonischen und ästhetischen Präferen- zen der 1980er-Jahre“ (act. 5.2 S. 48). 5.2. Die Vorinstanz weist diese Kritik zurück und betont, die Schutzabklärung er- strecke sich durchaus auf das Bauwerk aus den 1980er-Jahren. Die Schutz- würdigkeit des „Mythenschlosses“ sei im Kontext der Architektur der 1980er- Jahre und im Rahmen postmoderner Konzepte und Strategien in städtebau- licher, typologischer, baukünstlerischer sowie sozial- und wirtschaftsge- schichtlicher Hinsicht untersucht worden. Beim „Mythenschloss“ gehe es un- ter anderem um die Beurteilung der denkmalpflegerischen Praxis der 1980er-Jahre, die den vollständigen Verlust der historischen Bausubstanz zugunsten einer „originalgetreuen Rekonstruktion“ der seeseitigen Hauptfas- sade im Sinne einer postmodernen Haltung zur Folge gehabt habe. Einen derartigen Umgang mit historischer Bausubstanz nachträglich legitimieren zu wollen, würde – nach Auffassung der städtischen Denkmalpflegekommis- sion – „eine zynische Haltung“ offenbaren, die nicht zu rechtfertigen sei. Gemäss den Leitsätzen der Eidgenössischen Denkmalpflegekommission zur Denkmalpflege in der Schweiz (Ausgabe 2004) werde die Authentizität des Denkmals „durch ihre überlieferte Materie“ bestimmt; „werde dem Objekt die überlieferte Substanz genommen, verliere es seine Denkmaleigenschaft un- wiederbringlich“ (vgl. act. 13.2 S. 13 f.). Genau dies sei beim „Mythen- schloss“ geschehen. Selbst wenn die als reine Kulissenarchitektur behan- delte Rekonstruktion der seeseitigen Fassade mit einem hohen technischen Aufwand betrieben worden sei, so lasse diese Herangehensweise nicht den Umkehrschluss zu, dass damit auch eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem bedeutenden historischen Zeugen der 1920er-Jahre verbunden gewe- sen wäre. Bereits im Zeitpunkt des Abbruchs und Wiederaufbaus des heuti- R1S.2016.05078 Seite 7
gen „Mythenschlosses“ in den 1980er-Jahren sei diese Art der „Stadtsanie- rung“, mit der „ein Neubau beliebiger Gestaltung und räumlicher Strukturie- rung“ hinter rekonstruierter Fassade legitimiert werden sollte, heftig kritisiert worden. Auch die Natur- und Heimatschutzkommission des Kantons Zürich habe in ihrer Stellungnahme vom 3. April 1981 die „Zweigesichtigkeit des Bauwerks und die damit verbundene Problematik generellen Charakters“ an- geprangert und die Frage aufgeworfen, „ob nicht eine Lösung eingehendes Studium verdient hätte, in welcher die seeseitige Fassadenpartie Architekt Christofaris durch eine Neuschöpfung ersetzt worden wäre“. Selbst aus der zeitlichen Distanz von 35 Jahren erfülle weder der rückseitige Neubau der Karl Steiner AG noch die vom bauzeitlichen Bestand abweichende, freie Nachbildung der Hauptfassade die Kriterien gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG, welche eine Unterschutzstellung rechtfertigen würden. Im Übrigen fänden sich – entgegen der rekurrentischen Behauptung – auch im Gutachten 2015 keine Hinweise darauf, dass eine wichtige Zeugenschaft im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG vorliegen könnte; das Gegenteil sei der Fall. Das Gutachten 2015 halte unmissverständlich fest, dass das „Mythenschloss“ kein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG sei (vgl. act. 5.2 S. 7). Auch die Mitbeteiligte stellt einen schutzwürdigen Eigenwert des „Mythen- schlosses“ mit Nachdruck in Abrede. 5.3. Schutzobjekte sind unter anderem Ortskerne, Quartiere, Strassen und Plätze, Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder bau- künstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung (§ 203 Abs. 1 lit. c PBG). Für die Qualifikation als Schutzobjekt setzt das Gesetz alternativ die wichtige Zeugenschaft (sog. Eigenwert) oder die wesentliche landschafts- bzw. siedlungsprägende Wirkung (sog. Situati- onswert) voraus. Aus der Zeugenschaft ergibt sich das Erfordernis, dass ein Objekt, über wel- ches Schutzmassnahmen verhängt werden sollen, namentlich aufgrund sei- ner ortsbaulichen, baulichen oder ausstattungsmässigen Eigenschaften von einer Epoche Zeugnis abzulegen, d.h. die betreffende Epoche zu veran- schaulichen und im eigentlichen Wortsinne zu dokumentieren vermag. Allein R1S.2016.05078 Seite 8
der Umstand, dass ein Objekt einer Epoche zugeordnet werden kann, ist so- mit für die Bejahung der Zeugenschaft noch nicht ausreichend. Zudem lässt das Gesetz auch die blosse Zeugenschaft noch nicht genügen; das betref- fende Objekt muss vielmehr ein wichtiger Zeuge sein. Diese Qualifikation kann sich aus verschiedenen, hier nicht abschliessend aufzuzählenden Gründen ergeben. Ein wichtiger Zeuge liegt namentlich dann vor, wenn die betreffende Baute aufgrund ihrer gesamten Beschaffenheit eine Epoche be- sonders aussagekräftig und qualitätsvoll zu dokumentieren vermag. Mit dem Begriff der Epoche werden vom Gesetz auch Ereignisräume anvisiert, die zeitlich oder lokal vergleichsweise eng begrenzt sind und daher im Allgemei- nen kaum als "Epochen" zu bezeichnen wären. Namentlich mit Blick auf die baukünstlerischen Epochen gilt sodann, dass auch Bauten, die Übergänge zwischen solchen bezeugen, Schutzobjekte sein können. Zu verlangen ist allerdings stets, dass die betreffende politische, wirtschaftliche, soziale oder baukünstlerische Epoche klar definiert werden kann. 5.4. Die in Heimatschutzsachen zuständige kommunale Behörde – in der Stadt Zürich der Stadtrat – hat in einem ersten Schritt den Sachverhalt zu ermitteln (§ 7 Abs. 1 VRG). Dies beinhaltet namentlich die Abklärung der denkmalpfle- gerischen Grundlagen hinsichtlich des in Frage stehenden Objekts. Diesbe- züglich kann und soll die zuständige Behörde nötigenfalls Expertisen oder Stellungnahmen von Fachgremien einholen, wie dies die Vorinstanz vorlie- gend mit dem bei der städtischen Denkmalpflege eingeholten Gutachten 2015 getan hat. Ohne triftige Gründe darf sie nicht von den tatsächlichen Feststellungen im eingeholten Gutachten abweichen. Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist, was namentlich dann der Fall sein kann, wenn Irrtümer, Lücken oder Widersprüche vorlie- gen. Abweichungen vom Gutachten sind in jedem Fall zu begründen (vgl. VB.2009.00270 vom 24. Februar 2010, E. 2.1; www.vgr.zh.ch). Hiervon zu unterscheiden ist der Akt der Rechtswendung. Die zuständige Behörde würdigt das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung frei (§ 7 Abs. 4 VRG). Dabei hat sie die in § 203 Abs. 1 lit. c PBG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe, hier jene des "wichtigen Zeugen" (und der "siedlungsprägen- den Wirkung") auszulegen und – im Falle einer Unterschutzstellung – zur R1S.2016.05078 Seite 9
Überzeugung zu gelangen, dass der denkmalpflegerisch einwandfrei abge- klärte Sachverhalt unter diese Begriffe zu subsumieren ist. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gutachtens, darüber zu entscheiden, ob ein in Frage ste- hendes Objekt ein wichtiger Zeuge ist oder siedlungsprägende Wirkung hat. Das Gutachten hat dem für diesen Entscheid einzig zuständigen Gemeinwe- sen (nur, aber immerhin) die entsprechenden tatsächlichen Entscheidungs- grundlagen zu liefern und es kann einen Antrag stellen. Beim Rechtsanwen- dungsakt steht der zuständigen Behörde eine besondere Entscheidungsfrei- heit im Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetäti- gung zu. Diese besondere Entscheidungsfreiheit bezieht sich insbesondere auf die Qualifikation eines Objekts als wichtiger Zeuge (oder die Feststellung seiner siedlungsprägenden Wirkung), auf die Bestimmung des Umfangs ei- ner Schutzmassnahme oder auf die Auswahl unter mehreren Schutzobjekten (Marco Donatsch, in Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 20 Rz. 85 f.). Bei sich auf § 203 PBG stützenden denkmalpflegerischen Anordnungen kommt den Denkmalpflegebehörden eine gewisse Entscheidungsfreiheit zu. Solche Anordnungen sind namentlich dann mit einer gewissen Zurückhal- tung zu überprüfen, wenn es um die Frage der Qualifikation eines Objekts als wichtiger Zeuge, um die Bestimmung des Umfangs einer Schutzmass- nahme oder um die Auswahl unter mehreren Schutzobjekten geht. Diesbe- zügliche Beurteilungen sind mit einem spezifisch denkmalpflegerischen Fachwissen verbunden. Unerheblich ist, ob es um Anordnungen kommuna- ler oder kantonaler Denkmalpflegebehörden geht. Besagte Zurückhaltung führt allerdings nicht etwa dazu, dass das Baurekurs- gericht gleich wie das Verwaltungsgericht auf eine reine Rechtskontrolle be- schränkt wäre (§ 20 Abs. 1 und § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Konsequenz ist vielmehr, dass das Baurekursgericht den angefoch- tenen Entscheid unter gebührender Berücksichtigung der Entscheidgründe der Denkmalpflegebehörde und in sorgfältiger, einlässlicher Auseinanderset- zung mit diesen zu überprüfen hat. Dergestalt ist zwischen der Entschei- dungsfreiheit der Denkmalpflegebehörde einerseits und dem Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz andererseits (Art. 77 der Kantonsverfassung [KV] und Art. 29a der Bundesverfassung [BV]) praktische Konkordanz herzustel- len (Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 20 Rz. 64 ff.). R1S.2016.05078 Seite 10
Im Übrigen kommt dem Baurekursgericht bei der Überprüfung von sich auf § 203 PBG stützenden denkmalpflegerischen Anordnungen in der Regel volle Kognition zu (§ 20 Abs. 1 VRG). Die Frage, was unter einem Schutzob- jekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG zu verstehen ist, kann das Baure- kursgericht frei beantworten. Soweit ihm die örtlichen Verhältnisse hinrei- chend bekannt sind, kann es diese in der Regel frei würdigen. Geht es um bautechnische Fragen, namentlich um solche der Erhaltungs- und Renova- tionsfähigkeit von Schutzobjekten oder von Teilen hiervon, ist das Baure- kursgericht als Fachgericht in Bausachen zu deren Beantwortung nicht we- niger berufen als die Denkmalpflegebehörden, womit auch in dieser Hinsicht eine Kognitionseinschränkung nicht begründet wäre. 5.5.1. Das Gutachten 2015 kommt bezüglich Zeugenschaft des „Mythenschlosses“ im Sinne eines Antrags zum Schluss, dass der streitbetroffene Gebäude- komplex aufgrund des vollständigen Verlustes der historischen Bausubstanz des Vorgängerbaus und mit Blick auf die fragmentarisch gebliebene, vom bauzeitlichen Bestand mitunter abweichende, freie Nachbildung in städte- baulicher, architekturhistorischer bzw. baukünstlerischer, typologischer so- wie wirtschafts- und sozialgeschichtlicher Hinsicht keinen Zeugenwert mehr aufweise und daher kein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG darstelle (act. 5.2 S. 7). Die Begründung dieses Antrags lässt sich den folgenden, entscheidrelevan- ten Abschnitten und Textpassagen des Gutachtens 2015 entnehmen. 5.5.2. In optisch-gestalterischer Hinsicht beschreibt das Gutachten 2015 das „My- thenschloss“ wie folgt: "Das sechsgeschossige „Mythenschloss“ besteht aus mehreren Gebäude- flügeln, die mit einem H-förmigen Gebäudegrundriss die Typologie eines Schlosses mit Ehrenhof vermitteln. Sowohl an der Vorder- wie an der Rück- seite weicht das Gebäude hinter einen mittigen Hof zurück, nur die Seiten- flügel reichen bis an den Gehsteig der Strasse. Die aufwändig gestaltete, schmuckvollste Hauptfassade orientiert sich zur Strasse und zum Seeufer hin. Zwei grundsätzlich verschiedene Gebäudeteile lassen sich unterschei- den: Zum See hin präsentiert die Hauptfront ein steinernes Fassadenbild. Allerdings handelt es sich bei den hellgrauen Quadern um vorgehängte R1S.2016.05078 Seite 11
Kunststeinplatten. Nach Westen weist die Rückfassade entlang der Alfred- Escher-Strasse eine dunkelbraun schimmernde Fassade aus vor-fabrizier- ten Metallpaneelen auf. An den beiden Seitenflügeln treffen die gegensätzli- chen Erscheinungsbilder zusammen: Mit Blick vom Mythenquai aus folgt auf den von hochrechteckigen Fensterformaten geprägten, „steinernen“ Fassa- denabschnitt – einem Fünftel der Seitenansicht – die mit einem Fassaden- rücksprung akzentuierte, neuzeitliche Metallfassade mit durchgehenden Fensterbändern. Während der vermeintlich ältere Gebäudeteil ein Walm- dach aufweist, das über dem zurückversetzten Dachgeschoss durch eine geringe Neigung und einem knappen Dachrand optisch kaum in Erscheinung tritt, präsentiert der rückseitige Gebäudeteil über zwei zurückversetzten Atti- kageschossen ein Flachdach (act. 5.2 S. 9 f.)." 5.5.3. Zur typologischen bzw. sozial- und wirtschaftsgeschichtlichen Bedeutung des „Mythenschlosses“ hält das Gutachten 2015 fest, der Gebäudekomplex knüpfe typologisch an die Prunkbauten des „Roten Schlosses“ und des „Weissen Schlosses“ am General-Guisan-Quai an (act. 5.2. S. 37 f.). Der Ar- chitekt des Vorgängerbaus aus den 1920er-Jahren, Arminio Cristofari, habe sich bei der Projektierung des Gebäudes am Typus „Wohnschloss“ orientiert; dieser Typus bezeichne ein herrschaftlich gestaltetes Mehrfamilienhaus mit gutbürgerlich ausgestatteten Wohnungen für gehobene Ansprüche, welche in Ablösung der obrigkeitlichen Wohnsitze Ende 19. und Anfang 20. Jahr- hundert in den Städten gebaut worden seien. Für den H-förmigen Gebäu- degrundriss habe sich Cristofari entschieden, um die Versorgung der Woh- nungen mit ausreichend Luft und Licht zu gewährleisten. Entsprechend den in einem Wohnschloss standesgemäss zustehenden, gehobenen Wohnan- sprüchen sei das ursprüngliche „Mythenschloss“ mit jeglichem Komfort und neustem Luxus ausgestattet gewesen (act. 5.2. S. 40 ff.). Nach Überwin- dung der Wirtschaftskrise in den 1970er-Jahren habe die Expansion des Un- ternehmens am bisherigen Standort oberste Priorität für die Swiss Re ge- habt. Da offenbar technische und wirtschaftliche Gründe gegen eine umfas- sende Sanierung des „Mythenschlosses“ gesprochen hätten und sowohl die Stadt wie auch der Kanton Zürich den Erhalt des seeseitigen Erscheinungs- bildes „als wesentlicher Bestandteil der zürcherischen Seefront“ gefordert hätten, habe dies zur Rekonstruktion der zum Seebecken orientierten Fas- sadenfront geführt. Im Kontext dieses ökonomischen Wachstumsdrangs sei es folglich zur Umwandlung des ursprünglich für das herrschaftliche Wohnen R1S.2016.05078 Seite 12
konzipierten „Mythenschlosses“ in ein Wohn- und Geschäftshaus gekom- men. Im Innern des heutigen „Mythenschlosses“ lasse sich der Typus des monumental wirkenden Wohnschlosses allerdings nicht mehr ablesen (act. 5.2. S. 42 ff.; act. 5.2. S. 59). 5.5.4. Was die baukünstlerische Bedeutung des „Mythenschlosses“ anbelangt, so streicht das Gutachten 2015 heraus, dass es sich einerseits um ein Bauwerk handle, an welchem sich die denkmalpflegerische Praxis im Umgang mit his- torischer Bausubstanz der 1970er- und 1980er-Jahre manifestiere und an- dererseits um ein Gebäude, das sich der postmodernen Haltung eines Stilpluralismus verpflichtet habe (act. 5.2 S. 53). Charakteristisch für die damalige Haltung der Denkmalpflege sei der Erhalt der Fassade, d.h. des äusseren Erscheinungsbildes gewesen, womit zu- gleich der Verlust der Bausubstanz des Schutzobjekts in Kauf genommen worden sei. Folglich sei es oft zu sog. Auskernungen gekommen, bei denen die Frontfassaden vor dem neu aufgebauten Ersatzneubau bestehen geblie- ben seien, seltener auch zu Rekonstruktionen, wenn die Wiederherstellung einfacher oder günstiger erschienen sei als der tatsächliche Substanzerhalt. Als prominente Vergleichsobjekte für Fassadenrekonstruktionen in der Stadt Zürich verweist das Gutachten 2015 auf das Hotel „Savoy“ am Paradeplatz (1975-1977, im kommunalen Inventar), auf den Gebäudekomplex der „Wan- nerhäuser“ an der Löwenstrasse 47/49 (1981-1984, unter Schutz seit 1985) und das „Habis Royal“ am Bahnhofplatz (1985-1990, unter Schutz seit 1984). Schon damals habe die Denkmalpflege die Auskernung und Fassadenrekon- struktion allerdings als „ultima ratio“ bezeichnet, weil durch diese denkmal- pflegerischen Massnahmen zumindest noch ein Strassen- oder Platzbild habe gerettet werden können (act. 5.2 S. 50 ff.). Auch im Falle des „Mythen- schlosses“ habe sich die damalige Bauherrschaft für eine Rekonstruktion der seeseitigen Fassade entschieden, mit dem Ziel, ein möglichst unverfälschtes Fassadenbild zu erhalten, um damit das hochwertige Ortsbild am unteren Seebecken zu schützen (act. 5.2 S. 44 ff.). Zu diesem Zweck habe die Karl Steiner AG Massaufnahmen der (ursprünglichen) Fassaden und Hausein- gänge angefertigt bzw. die Fassade fotogrammetrisch aufgenommen. Mittels Gipsabgüssen habe sie dann nicht nur die gehauenen Mauerwerksteine der Fassaden aus Mägenwiler Sandstein, sondern auch die Türeinfassungen, Fenstergewände, Gesimse und Balusterbrüstungen der Balkone in Kunst- R1S.2016.05078 Seite 13
stein nachgebildet. Zur Imitation der verschiedenen Farbnuancen des Sand- steins seien für die nachgebildeten Kunststeine in Absprache mit der Denk- malpflege am Originalbestand drei Farbtöne bestimmt worden, die zwischen grau, beige und beige-grau changiert hätten. Für die Rekonstruktion der vor- dersten Gebäudeschicht sei offenbar Stein für Stein abgetragen und jedes wiederverwendbare Element registriert und eingelagert worden. Für eine tat- sächliche Wiederverwendung von Materialien des Vorgängerbaus fänden sich allerdings – entgegen den Erwartungen der Denkmalpflege – keine Hin- weise oder Belege in den Bauakten; einzig die Obelisken mit den beiden Leuchtkörpern seien nach gründlicher Restaurierung am alten Standort im Ehrenhof wiederaufgebaut worden (act. 5.2 S. 46 f.). Auch sei das Fassa- denbild des Vorgängerbaus lediglich an der Seefassade möglichst exakt nachgebildet worden, an den Seitenfassaden habe man sich demgegenüber bloss lose an Gestaltungsmerkmalen des Originals – wie Mittelsymmetrie und lineare Gliederung – orientiert. Im Innern hätten die Gebäudestruktur, die Grundrissdispositionen und die Raumausstattung des Vorgängerbaus der 1920er-Jahre sogar gänzlich den architektonischen und ästhetischen Präferenzen der 1980er-Jahre weichen müssen. Die seeseitige Hauptein- gangshalle sei etwa mit rhombenförmigen Marmorplatten aus weissge- flammtem Callacata-Rosato-Marmor und rotbraunem Rosso-Collemandino- Marmor ausgekleidet worden. Die Bauherrschaft habe damit eine besondere Aura im Sinne eines Zusammenspiels von „Alt“ und „Neu“ konstruieren wol- len (act. 5.2. S. 47 f.). Laut Gutachten 2015 lässt sich am rekonstruierten „Mythenschloss“ eine postmoderne Haltung erkennen. Die erkerartig vorspringende rückseitige Glas- bzw. Metallfassade repräsentiere im Vergleich zum seeseitigen Fass- adenbild die kontrastierende „moderne Linie“ der 1980er-Jahre. Während die beiden unterschiedlichen Formensprachen an den Seitenfassaden entlang der Mars- und Sternenstrasse durch einen kräftigen Rücksprung klar vonei- nander abgesetzt seien, schlage sich diese Einschnürung in der Grundriss- bildung nicht nieder. Im Gegenteil, der Neubau werde mit dem rekonstruier- ten Vorgängerbau verschliffen. Aus dieser Kombination von imitiertem Altbau und neuem Ergänzungsbau erwachse ein Wechselspiel des formalen Aus- drucks und der architektonischen Stile. Dieser auf dem Prinzip der Collage beruhende Stilpluralismus, der mit der Montage von Bildern und dem Zitieren von Bedeutungsträgern operiere, entspreche der ideologischen Position des „Anything Goes“ der postmodernen Architektur. Diese postmoderne Haltung R1S.2016.05078 Seite 14
stehe in einer auffälligen Verwandtschaft zum Spät-historismus des Vorgän- gerbaus aus den 1920er-Jahren: die Verantwortlichen der Karl Steiner AG hätten eine wesensverwandte, nostalgische Haltung wahrgenommen, die ei- nerseits bereits den Architekten Cristofari zur Verwendung eines rückwärts- gewandten Baustils motiviert habe, und die andererseits den eigenen ambi- valenten Standpunkt gegenüber einer als unzeitgemäss erkannten Architek- tur gerechtfertigt habe. Diese im Denken der Postmoderne verankerte Hal- tung erkläre vielleicht die Betonung der auf der Bildebene angesiedelten äs- thetischen Werte. Der Erhalt des äusseren Erscheinungsbildes habe Vor- rang gehabt, wogegen die historischen Werte der Architektur zu Lasten der gut erhaltenen bauzeitlichen Substanz vernachlässigt worden seien (act. 5.2. S. 48 ff.). Obschon die seeseitig rekonstruierte Seefassade unter dem öko- nomischen Druck einer gewinnoptimierten Arbeitswelt nur noch als Substitut für das verloren gegangene Wohnschloss erhalten geblieben sei, wieder- spiegle die damalige Haltung der Denkmalpflege nicht einfach die Angst oder eine Sehnsucht nach einer vertrauten Umgebung. Die Betonung der Bildäs- thetik unter Vernachlässigung der historischen Werte eines authentisch er- haltenen Bauwerks habe (auch) mit dem Primat des Ortsbildschutzes am Seeufer zu tun. Im Begriff des Ortsbildschutzes zeige sich vor allem eine postmoderne Kritik am Tabula-rasa-Pathos der Nachkriegsmoderne, die im blinden Glauben an technischen und ökonomischen Fortschritt und ohne Rücksicht auf lokale Traditionen vertraute Strassenzüge und Plätze elimi- nierte (act. 5.2. S. 53 ff.). Beim rekonstruierten „Mythenschloss“ kumulieren also gewissermassen die denkmalpflegerische Praxis der 1970er- bzw. 1980er-Jahre und der in der Postmoderne verankerte Stilpluralismus. Vor diesem Hintergrund gelangt das Gutachten 2015 abschliessend zu folgender Beurteilung: "Beim „Mythenschloss“ vermisst man am Zusammenspiel des rekonstruier- ten Vorgängerbaus und dem rückseitigen Neubau die nötige Inspiration, wel- che eine Architektur von herausragenden Qualitäten hätte hervorbringen können. Der von den Architekten und der Bauherrschaft oft heraufbeschwo- rene Kontrast von Alt und Neu schafft keinen wirklichen Dialog, sondern ein Nebeneinander von unvereinbaren Auffassungen und Ansichten. So etabliert der Neubauteil mit den schräg abgewinkelten vertikalen Einschnitten das Thema der durch das Stützenraster gegebenen vertikalen Fassadengliede- rung mittels Erker und Linsenen. Der seeseitig rekonstruierte Vorgängerbau R1S.2016.05078 Seite 15
gibt das Thema Fassadengliederung mit den horizontalen dunkleren Mauer- werkstreifen auf Kämpferhöhe vor, ohne dass sich aus diesem Befund ein weiterer Bedeutungszusammenhang ableiten lässt. Weder in konzeptionel- ler noch in architektonischer Hinsicht wird das „Mythenschloss“ zu einem Be- deutungsträger, der von einer verbrieften Auseinandersetzung mit seiner Ge- schichte erzählt. Die Kombination von Versatzstücken alter Architektur mit neuzeitlichen Materialien und Konstruktionen lässt kein narratives Moment erkennen, die von einer individuellen Autorenschaft, Haltung oder Hand- schrift im Sinne eines postmodernen Eklektizismus zeugt. Das „Mythen- schloss“ bedient sich allenfalls einiger weniger neuklassizistischer Zitate und erzeugt ein janusköpfiges, dualistisches Erscheinungsbild, das aber als sol- ches keine sinnstiftende Korrelation herstellt und auch kein einheitliches Ganzes ergibt. Das gesamte Bauwerk beschränkt sich auf die Erzeugung von zwei Bildern – einer historischen Vorder- und einer zeitgemässen mo- dernen Rückansicht. Es handelt sich um eine Architektur-Collage, die see- seitig die Verankerung in der historischen Tradition bekräftigt, jedoch rück- seitig die von den Architekten behauptete „Aura“ vermissen lässt. Kulissen- architektur in dieser Ausprägung steht deshalb für eine Tendenz der Archi- tektur der 1970er- und 1980er-Jahre, in der Bevölkerung Vertrautheit zu we- cken, indem das einmalige Ortsbild an der städtebaulich heiklen Lage des Zürcher Seebeckens erhalten bleibt. Das „Mythenschloss“ fügt sich mit ihrer (sic) rekonstruierten Fassade seit beinahe 30 Jahren wie selbstverständlich in das schützenswerte Ortsbild ein, so dass diesem eine dem Einzelobjekt übergeordnete Bedeutung zukommt (act. 5.2. S. 55)." 5.6. Der Begriff der Postmoderne bezeichnet eine kulturgeschichtliche Strömung, die in den 1960er-Jahren in den USA entstand und in den 1980er-Jahren grosse Bedeutung erlangte. Ihre Ausprägungen hat die Postmoderne insbe- sondere in der bildenden Kunst, Literatur sowie in der Architektur. Im Bereich der Architektur steht die Postmoderne für eine pluralistische Grundhaltung bezüglich Stilelemente, Methoden und Konzepte im Sinne der ideologischen Position „Anything Goes“. Im Mittelpunkt des Interesses steht nicht die Inno- vation, sondern eine Rekombination bzw. neue Anwendung vorhandener Ideen und vergangener Stile. Die Postmoderne ist ihrem Wesen nach eklek- tizistisch, d.h. an einem postmodernen Bauwerk werden regelmässig diverse Architekturstilelemente vergangener Epochen zitiert. Dadurch entstehen Ge- bäude, die eine Mischung aus bearbeiteten, interpretierten, adaptierten oder R1S.2016.05078 Seite 16
entfremdeten historischen Stilelementen und einer individuellen Schöpfung des Architekten bilden. 5.7. Das Gutachten 2015 hat sich einlässlich und umfassend mit dem „Mythen- schloss“ der 1980er-Jahre auseinandergesetzt und stuft es in baukünstleri- scher Hinsicht als ein Bauwerk der Postmoderne ein, das sich mit seiner re- konstruierten, den Vorgängerbau aus den 1920er-Jahren imitierenden See- fassade und der rückseitigen, neuzeitlichen Metallfassade einem Stilpluralis- mus verpflichtet hat. Von diesem Stilpluralismus – in Form der stark kontras- tierenden Fassadenbilder – konnte sich auch die 1. Abteilung des Baure- kursgerichts anlässlich des Augenscheins überzeugen (vgl. Fotos Nrn. 2, 5, 18, 19, 21 und 22). Wie bereits erwähnt, genügt allerdings allein der Umstand, dass ein Bauwerk einer bestimmten Stilepoche zugeordnet werden kann, für die Bejahung sei- ner Zeugenschaft nicht. Darüber hinaus reicht für die Schutzwürdigkeit eines Gebäudes selbst eine Zeugenschaft noch nicht aus; diese müsste vielmehr als „wichtig“ qualifiziert werden. Das „Mythenschloss“ müsste mithin geeignet sein, die Postmoderne besonders aussagekräftig und qualitätsvoll zu doku- mentieren. Genau diesen Schluss zieht das Gutachten 2015 aber nicht, im Gegenteil. Es kommt dezidiert zum Ergebnis, dass es sich beim „Mythen- schloss“ gerade nicht um einen Bedeutungsträger der Postmoderne handelt und verneint – entgegen der rekurrentischen Darstellung – einen allfälligen Zeugenwert in städtebaulicher, architekturhistorischer bzw. baukünstleri- scher, typologischer sowie wirtschafts- und sozialgeschichtlicher Hinsicht und damit auch die Schutzwürdigkeit des streitbetroffenen Gebäudes mit al- ler Deutlichkeit. Die gutachterlichen Ausführungen sind nachvollziehbar und widerspruchslos begründet. Gegenteiliges hat sich dem Baurekursgericht auch anlässlich des Augenscheins auf Lokal nicht erschlossen. Die Rekurrentin verkennt dies, wenn sie behauptet, das Gutachten 2015 ent- halte deutliche Hinweise, welche auf eine Zeugenschaft des „Mythenschlos- ses“ schliessen lassen würden. Die von ihr in diesem Zusammenhang zitier- ten Textpassagen belegen einzig – zumindest diejenige auf S. 49 des Gut- achtens 2015 –, dass das „Mythenschloss“ der postmodernen Architektur zu- geordnet werden kann. Dass dieser Umstand allein nicht genügt, wurde soeben ausgeführt. Aus der zweiten, von der Rekurrentin zitierten Textstelle, wonach von „architektonischen und ästhetischen Präferenzen der 1980er- R1S.2016.05078 Seite 17
Jahre“ die Rede sei (vgl. act. 5.2 S. 48), lässt sich mit Blick auf eine allfällige Zeugenschaft des „Mythenschlosses“ noch viel weniger ableiten. Abgesehen davon, dass die betreffende Textstelle aus dem Zusammenhang gerissen wurde und für sich allein wenig aussagekräftig ist, nimmt sie Bezug auf das Innere des „Mythenschlosses“, wo die Gebäudestruktur, die Grundrissdispo- sitionen und die Raumausstattung des Vorgängerbaus den architektoni- schen und ästhetischen Präferenzen der 1980er-Jahre weichen mussten. Gerade im Innern des „Mythenschlosses“ offenbart sich, wie fragmentarisch und oberflächlich die Rekonstruktion des Vorgängerbaus aus den 1920er- Jahren letztendlich ausfiel, dies notabene unter vollständigem Verlust der historischen Bausubstanz. Die Kulissenhaftigkeit und die bescheidene archi- tektonische Qualität dieses hybriden Bauwerks treten hier besonders deut- lich zu Tage. Einzig die seeseitige Haupteingangshalle, welche im Geiste der 1980er-Jahre vollständig mit Marmor ausgekleidet wurde, zeugt von gewis- sen gestalterischen Bemühungen. Die übrigen, anlässlich des Augenscheins besichtigten Räumlichkeiten (Bürotrakte, Wohnung, Treppenhaus) lassen demgegenüber weder eine differenzierte architektonische Gestaltung noch eine besondere Qualität erkennen (vgl. Fotos Nrn. 6-17). Im Übrigen wider- spricht sich die Rekurrentin, wenn sie in ihrer Replik plötzlich vorbringt, das Gutachten 2015 würde den Fokus zu stark auf den Vorgängerbau aus den 1920er-Jahren richten (vgl. act. 18 S. 7), nachdem sie in der Rekursschrift noch argumentiert hatte, das Gutachten 2015 würde – anders als die Vo- rinstanz bzw. Denkmalpflegekommission – den Sachverhalt gerade weitaus präziser erfassen, indem es das heute bestehende „Mythenschloss“ aus den 1980er-Jahren sowie dessen Bezugnahme auf die Vergangenheit analysiere (act. 2 S. 8 ff.). Insgesamt lassen sich dem Gutachten 2015 jedenfalls keinerlei Hinweise entnehmen, welche auf eine wichtige Zeugenschaft des „Mythenschlosses“ im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG hindeuten würden. Entgegen der rekur- rentischen Behauptung hat sich die Vorinstanz im Rahmen der Schutzabklä- rung somit nicht ohne weitere Begründung über die gutachterlichen Erkennt- nisse hinweggesetzt. Vielmehr ist die Vorinstanz dem Gutachten 2015 voll- umfänglich gefolgt. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal keine triftigen Gründe ersichtlich sind – und auch seitens der Rekurrentin nicht geltend ge- macht wurden –, die ein Abweichen vom Gutachten 2015 gerechtfertigt hät- ten. Im Ergebnis erweist sich die Verneinung des schutzwürdigen Eigenwerts des „Mythenschlosses“ daher als rechtens. R1S.2016.05078 Seite 18
6.1. Die Rekurrentin moniert im Weiteren, die Vorinstanz habe den überwiegend wichtigen Situationswert des „Mythenschlosses“ – welcher seine Legitima- tion zugleich aus der besonders ausgeprägten Erinnerung an den ursprüng- lichen „Originalbau“ sowie aus der Substanz des Baus aus den 1980er-Jah- ren beziehe – nicht erkannt. Das „Mythenschloss“ sei für die Stadtfront am unteren Seebecken unverzichtbar, folgerichtig habe die städtische Denkmal- pflege im Gutachten 2015 auch den Erhalt der seeseitigen Schaufassade und damit die Bewahrung des Erscheinungsbildes beantragt (vgl. act. 5.2. S. 7). Dieser Antrag werde im Gutachten 2015 mit der „hohen städtebaubli- chen Bedeutung“ des „Mythenschlosses“ (vgl. act. 5.2. S. 36) begründet und es werde darauf hingewiesen, dass der Swiss Re Konzern mit seinen „archi- tektonischen Vorzeigebauten verschiedenster Bauepochen [Hauptsitz, Club- haus, neues Verwaltungsgebäude Swiss Re Next] nicht nur die eigene Fir- mengeschichte dokumentiere“, sondern „zugleich einen Einblick in die Schweizer Architekturgeschichte des 20. Jahrhunderts“ biete (vgl. act. 5.2. S. 38). Das „Mythenschloss“ wirke „als Teil dieser prachtvollen Seefront […] als Visitenkarte und identitätsstiftender Faktor der Geschäftsmetropole Zü- rich“ (act. 5.2 S. 39). Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz nicht die vollumfängliche Inventarentlassung des „Mythenschlosses“ beschliessen dürfen, sondern zumindest dessen Erscheinungsbild samt zugehöriger Sub- stanz unter Schutz stellen müssen. 6.2. Die Vorinstanz entgegnet, die städtebauliche Bedeutung des heutigen „My- thenschlosses“ sei einzig dadurch begründet, dass es Teil der repräsentati- ven Schaufront am Seeufer bilde. Dieser Umstand allein genüge indes für eine wesentliche Mitprägung der Landschaft oder Siedlung (Situationswert) nicht (vgl. VB.2005.00128, E. 4.5). Entgegen der Darstellung der Rekurrentin werde im Gutachten 2015 auch nicht der Erhalt der seeseitigen Hauptfas- sade beantragt; es sei lediglich die Rede davon, dass deren Erhalt – im Rah- men der parallel zur Schutzabklärung laufenden Testplanung – zu prüfen sei (vgl. act. 5.2. S. 6 f.). Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass das „Mythenschloss“ erhalten werden müsse, zumal weder die städtische Denk- malpflege noch die Denkmalpflegekommission der Stadt Zürich das Inventa- robjekt als schutzwürdig erachteten. R1S.2016.05078 Seite 19
Die Mitbeteiligte argumentiert in die gleiche Richtung und räumt ein, dass der seeseitigen Fassade des „Mythenschlosses“ im städtebaulichen Kontext zwar eine erhebliche Bedeutung zukomme. Allein um die städtebaulich wich- tige Silhouette im Bereich des Hafens Enge zu schützen, sei eine Erhaltung des bestehenden Gebäudes mit der seeseitigen Fassadenkulisse allerdings nicht nötig, zumal das betroffene Grundstück in der Kernzone liege und damit
– unabhängig von dem in Aussicht gestellten Gestaltungsplan – erhöhte ge- stalterische Anforderungen zu beachten seien (§ 238 Abs. 2 PBG) und ein Abbruch des Gebäudes von der Sicherung eines den entsprechenden Krite- rien genügenden Ersatzbaus abhängig gemacht werde (Art. 42 Abs. 2 BZO). 6.3. Mit der Erfassung von Gebäuden und Gebäudegruppen, die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, bezweckt § 203 Abs. 1 lit. c PBG − anders als mit dem Schutz wichtiger Zeugen – nicht die Dokumentation geschichtlicher Epochen, sondern die Erhaltung qualifizierter Landschafts- und Siedlungsbilder. Da das Gesetz die beiden Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung – wichtige Zeugeneigenschaft oder wesentlich prä- gende Wirkung – alternativ aufzählt, lässt sich auch allein mit letzterer die Anordnung von Schutzmassnahmen an Gebäuden oder Gebäudegruppen begründen. Allerdings rechtfertigt nicht jede Optimierung von Siedlungs- o- der Landschaftsbildern die Anordnung von Schutzmassnahmen; die positiv prägende Wirkung muss vielmehr objektiv ausgewiesen und begründet sein, was etwa bei für das geschützte Ortsbild sehr wichtigen Kernzonenbauten der Fall sein kann (VB.2009.00608 vom 4. Mai 2011). Als "Ensemble" im Sinn des Natur- und Heimatschutzes bezeichnet man eine Gruppe von Gebäuden und Aussenräumen, die im Zusammenhang eine be- sondere städtebauliche Qualität haben und als Gruppe wahrgenommen wer- den. Das Erscheinungsbild des Ensembles wird geprägt durch die einzelnen Elemente und ihr räumliches Zusammenspiel. Entscheidend ist, dass die Ge- samtanlage mit ihrer besonderen geschichtlichen, kulturellen oder ästheti- schen Bedeutung den Charakter und die Identität eines Orts massgeblich bestimmt und diesem eine besondere Wertigkeit gibt (vgl. VB.2010.00472 vom 26. Januar 2011, E. 6.2). R1S.2016.05078 Seite 20
6.4. Das Gutachten 2015 hält bezüglich Situationswert des „Mythenschlosses“ im Wesentlichen fest, dass die hohe städtebauliche Bedeutung des Bauwerks durch seine exponierte Lage am unteren Zürcher Seebecken entlang des geraden Strassenzugs am Mythenquai bedingt sei. Es bilde mit seiner see- seitig rekonstruierten Fassade Teil einer von palastartigen Bauten geprägten Stadtsilhouette, welche die ökonomischen Werte von Bonität und Solidität verkörpere. Diese repräsentative Seefront, deren Bauten sowohl axialsym- metrisch konzipiert, als auch durch steinerne Fassaden geprägt seien, ver- leihe dem unteren Seebecken ein grossstädtisches Antlitz. Als Teil dieser prachtvollen Seefront wirke das „Mythenschloss“ als Visitenkarte und identi- tätsstiftender Faktor der Geschäftsmetropole Zürich, vergleichbar mit ande- ren, im 19. Jahrhundert am Wasser angelegten Städten wie Genf, Luzern oder Nizza. Der Versicherungskonzern Swiss Re dokumentiere mit seinen architektonischen Vorzeigebauten verschiedenster Bauepochen am Mythen- quai nicht nur die eigene Firmengeschichte, sondern vermittle mit diesem städtebaulichen Ensemble zugleich einen Einblick in die Schweizer Architek- turgeschichte des 20. Jahrhunderts (act. 5.2. S. 35 ff.). Das Ortsbild am unteren Seebecken – so das Gutachten 2015 weiter – sei für die Schweiz einmalig; allerdings werde sich die kulissenartige Schaufront mit dem sich im Bau befindlichen Gebäude „Swiss Re Next“, welches auf dem Nachbargrundstück des „Mythenschlosses“ einen Erweiterungsbau des Versicherungskonzerns aus den 1960er-Jahren ersetze, nachhaltig verän- dern. Angesichts der grossen Bedeutung des Ortsbildes am unteren Seebe- cken hätte ein Abbruch des „Mythenschlosses“ einen tiefgreifenden Wandel des städtebaulichen Ensembles am Mythenquai zur Folge, weshalb der Er- halt der rekonstruierten, seeseitigen Schaufassade zu prüfen sei. Bei einem allfälligen Neubau müssten im Voraus verbindliche Rahmenbedingungen und Vorgaben festgelegt werden, die den Erhalt des schützenswerten Orts- bildes gewährleisten würden. Zu diesen Bedingungen gehörten unter ande- rem die Materialität in Stein, die seeseitige Hofsituation, die gleichbleibende Traufhöhe und eine repräsentative Gestaltung gegen aussen (act. 5.2. S. 7). 6.5. Es ist unbestritten, dass dem „Mythenschloss“ in städtebaulicher Hinsicht eine gewichtige Bedeutung für das untere Zürcher Seebecken zukommt; diesbezüglich stimmen sämtliche Beteiligten mit dem Gutachten 2015 über- R1S.2016.05078 Seite 21
ein. Das „Mythenschloss“ stellt mit seiner seeseitigen Fassade zweifellos eine imposante Erscheinung dar (vgl. Fotos Nr. 1, 2 und 5) und fügt sich ge- lungen in das städtebauliche Ensemble von monumentalen Verwaltungs- und Versicherungsgebäuden am Mythenquai ein. Allerdings ist seine städte- bauliche Bedeutung – wie auch das Gutachten 2015 festhält (act. 5.2. S. 36) – hauptsächlich, wenn nicht ausschliesslich, auf seine exponierte Lage in der ersten Häuserreihe direkt am Zürcher Seebecken sowie auf sein stattliches Volumen – verteilt auf sechs Geschosse und eine Fläche von 24'214 m2 – zurückzuführen. Einen erheblichen Beitrag zur Qualifikation des schutzwürdigen Ortsbilds am unteren Seeufer vermag das „Mythenschloss“ damit nicht zu leisten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Gut- achten 2015 die Rede davon ist, dass das „Mythenschloss“ Bestandteil eines städtebaulichen Ensembles am Mythenquai bilde. Von einer gewissen En- semblewirkung ist zwar grundsätzlich auszugehen, allzu grosse Bedeutung ist dieser allerdings nicht beizumessen, zumal sich die Umgebung am My- thenquai derzeit im Wandel befindet und sich durch den Neubau „Swiss Re Next“ nachhaltig verändern wird (vgl. Fotos Nrn. 3a-b und 4). Folgerichtig spricht das Gutachten 2015 dem „Mythenschloss“ – zumindest implizit – auch unter dem Aspekt des Situationswerts die Schutzwürdigkeit ab. Anders als bezüglich Eigenwert enthält das Gutachten 2015 zwar keinen expliziten Antrag betreffend Situationswert des „Mythenschlosses“. Es kon- statiert allerdings, dass es sich beim „Mythenschlosses“ nicht um ein Schutzobjekt im Sinne von Art. 203 Abs. 1 lit. c PBG handle und zeigt sich einem allfälligen Neubau gegenüber aufgeschlossen (vgl. act. 5.2 S. 7). Ei- nen gegenteiligen Schluss lassen auch die übrigen Angaben im Gutachten 2015 nicht zu. Vor dem Hintergrund der hiervor angestellten Erwägungen durfte die Vorinstanz daher – in Übereinstimmung mit dem Gutachten 2015 – eine wesentlich siedlungsprägende Wirkung des „Mythenschlosses“ vernei- nen. Unter diesen Umständen ist denn auch die vollumfängliche Inventarent- lassung des „Mythenschlosses“ nicht zu beanstanden, zumal der Schutz bloss einzelner Bauteile – insbesondere der seeseitigen Fassade – ohne Rücksicht auf das Zusammenwirken von Innerem und Äusserem nicht mehr der heutigen Auffassung von Denkmalschutz entspricht (vgl. BGE 118 Ia 384 ff., E. 5e). R1S.2016.05078 Seite 22
7.1. Die Rekurrentin bringt schliesslich vor, die Vorinstanz beschränke sich im angefochtenen Beschluss auf eine verkürzte, fehlerhafte Interessenabwä- gung, welche den Anforderungen an Begründungsdichte und -tiefe (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) bei weitem nicht zu genügen vermöge. 7.2. Dieser Einwand erweist sich ebenfalls als unbegründet. Die Rekurrentin lässt ausser Acht, dass die Vorinstanz das „Mythenschloss“ weder hinsichtlich seines Eigenwerts als „wichtigen Zeugen“ noch bezüglich seines Situationswerts als „wesentlich mitprägendes Element“ qualifiziert hat, was sich – wie vorstehend dargelegt – ohne Weiteres als rechtens er- weist. Dies allein genügt bereits für die Verneinung der Schutzwürdigkeit und die damit einhergehende Inventarentlassung. Diesbezüglich enthält der an- gefochtene Beschluss – ergänzt durch die Ausführungen in der Rekursant- wort – durchaus eine hinreichende Begründung. Zusätzlich hat die Vo- rinstanz auch das Ergebnis der parallel zur Abklärung der Schutzwürdigkeit durchgeführten Testplanung – ein Ersatzneubau im Rahmen eines Gestal- tungsplans – gewürdigt und dargelegt, dass mit einem solchen Ersatzneu- bau in städtebaulicher Hinsicht vielschichtig und subtil auf die Anforderungen des Ortes reagiert und dem geschützten Ortsbild gut Rechnung getragen werden kann, was sowohl im privaten wie auch öffentlichen Interesse liegt. Damit war die Rekurrentin ohne Weiteres in der Lage, sich über die Trag- weite des vorinstanzlichen Entscheids Rechenschaft zu geben und diesen sachgemäss anzufechten. 8.1. Zusammenfassend ist die Würdigung der Vorinstanz, das „Mythenschloss“ nicht als Schutzobjekt im Sinne von Art. 203 Abs. 1 lit. c PBG zu qualifizieren und es aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte zu entlassen, nicht zu beanstanden. Der angefochtene Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 18. Mai 2016 ist daher zu schützen und der Rekurs vollum- fänglich abzuweisen. R1S.2016.05078 Seite 23
8.2. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungs- gerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach sei- nem Zeitaufwand, der Schwierigkeit des Falls und dem bestimmbaren Streit- wert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 3 GebV VGr). Innerhalb der genannten Kriterien ist bei Fällen mit nicht bestimmbarem Streitwert in erster Linie auf das tatsächliche Streitinteresse abzustellen. Die Tragweite einer Streitsache ist primär vom Streitgegenstand abhängig. Das tatsächliche Streitinteresse richtet sich daher – wie der Streitwert – nach dem Streitgegenstand (vgl. hierzu VB.2011.00624 vom 30. Mai 2012, E. 5.5.2 f., und VB.2011.00628 vom 30. Mai 2012, E. 3.7.2 f.). Mit der von der Rekurrentin angestrebten Unterschutzstellung des „Mythen- schlosses“ könnte ein allfälliges Neubauvorhaben nicht umgesetzt werden. Das tatsächliche Streitinteresse ist mithin sehr gross. Im Lichte des vorlie- gend gegebenen tatsächlichen Streitinteresses (mit einer Schutzmass- nahme verbundener Eingriff in das Eigentum), der Schwierigkeit des Falles und des getätigten Verfahrensaufwandes ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 16'000.-- festzusetzen (BRGE II Nr. 0179/2012 vom 6. November 2012, E. 16, und dort zitierte Lehre und Rechtsprechung; www.baurekursgericht- zh.ch). Im Bereich des Verbandsbeschwerderechtes ist der Umstand, dass ideelle Interessen vertreten werden, bei der Kostenbemessung zu berücksichtigen. Die Kosten- und Entschädigungsregelung darf die Erfüllung der Aufgaben, welche die beschwerdeberechtigten Organisationen im öffentlichen Inte- resse wahrnehmen, nicht übermässig erschweren. Das Prozessrisiko darf nicht derart hoch sein, dass ideelle Verbände an der Ausübung ihres Be- schwerderechtes gehindert werden. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen ein aussichtsloses oder mutwilliges Rechtsmittel erhoben wird (Plüss, Kommen- tar VRG, § 13 Rz. 38; VB.2011.00624 und VB.2011.00628 vom 30. Mai 2012). R1S.2016.05078 Seite 24
In einem jüngeren Urteil hat das Verwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall diese Schwelle bei Fr. 12'000.-- zuzüglich Zustellkosten angesetzt (VB.2015.00362 vom 14. Juli 2016). Dieser Betrag erscheint auch im vorlie- genden Verfahren als angemessen. Der darüber hinausgehende Kostenan- teil von Fr. 4'000.-- ist auf die Staatskasse zu nehmen. [….] R1S.2016.05078 Seite 25